HOCHSCHULRECHT | Umrechnung ausländischer Prüfungsleistungen

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Die Anrechnung im Ausland erbrachter Prüfungsleistungen muss gleichwertig erfolgen und das Gebot der Chancengleichheit beachten. Maßgeblich sind die Bestimmungen zur Notenverteilung der jeweiligen deutschen Hochschule.

Im uns vorliegenden Fall klagte eine Studentin der Rechtswissenschaften auf Anerkennung ihrer an einer italienischen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung. Sie forderte allerdings die direkt an der Notenskala in Italien ausgerichtete Übertragung ihrer italienischen Note in das nach dem Juristenausbildungsgesetz (JAG) konzipierte deutsche Notensystem. Das zuständige Verwaltungsgericht wies ihre Klage begründet ab.

Eine positive Entscheidung hätte dem Gebot der Chancengleichheit widersprochen. Denn die fragliche Prüfung ist eine Schwerpunktbereichsprüfung, die von allen Studenten, die diesen Schwerpunkt gewählt haben, abgelegt werden muss. Die Anrechnung der in Italien erbrachten Leistung hat den Zweck, diese Leistung wie eine hier erbrachte Leistung zu behandeln. Das bedeutet aber auch, dass sie nach dem hier gültigen Notenniveau eingestuft wird – das sich von dem italienischen unterscheidet.

Eine unzulässige Ungleichbehandlung ist sowohl gegeben, wenn die Kriterien der Notenvergabe an einer ausländischen Hochschule strenger, als auch, wenn sie weniger streng als an einer deutschen Hochschule festgelegt sind. Diese Unterschiede waren hier in bedeutendem Umfang gegeben und rechtfertigen die nicht proportionale Notenanrechnung. Das liegt in der Anwendung unterschiedlicher Benotungssysteme. Infolge fehlender ECTS-Daten sind diese nicht 1:1 kompatibel.

Das European Credit Transfer System (ECTS) soll sicherstellen, dass die Leistungen von Studenten an Hochschulen des europäischen Hochschulraums miteinander vergleichbar und bei einem Hochschulwechsel auch grenzüberschreitend anrechenbar sind. Sobald eine Hochschule dieses System nutzt, ist die Bewertung der Leistungen problemlos übertragbar. Das war im vorliegenden Fall nicht so.

Die hier vorgenommene Umrechnung der italienischen Leistung nach deutschen Maßstäben ist im Übrigen keinesfalls gleichheitswidrig. Die deutsche Hochschule hat ausdrücklich die inhaltliche Gleichwertigkeit betont, sich aber aus den genannten Gründen das Recht der Benotung nach eigenen Maßstäben vorbehalten. Dieses Recht leitet sich aus der entsprechenden Prüfungsordnung ab. Diese überlässt die Anrechnungsentscheidung dem Prüfungsausschuss, ohne weitere Einzelheiten zu bestimmen. Er kann bei fehlenden ECTS-Daten die Art der Anrechnung nach hochschulinternen Kriterien bestimmen.

Wenn auch Sie befürchten müssen, eine im Ausland erbrachte Prüfungsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt zu bekommen, sind wir für sie da. Gemeinsam können wir die entsprechenden Kriterien hinsichtlich Ihrer persönlichen Situation analysieren und im Dialog mit den betreffenden Hochschulen eine Vergleichbarkeit und damit umfassende Anerkennung ermöglichen.

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