PRÜFUNGSRECHT | Befangenheit eines Prüfers

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Befürchtet ein Prüfling in Bezug auf eine abzulegende Prüfung die Befangenheit eines Prüfers, sollte er unverzüglich eine Befangenheitsrüge erteilen. So kann eine unangemessene Beurteilung seiner Prüfungsleistung verhindert werden.

Immer wieder erhalten wir Anfragen von Schülern oder Studierenden, die bei mindestens einem ihrer Prüfer eine Befangenheit vermuten. Wir nehmen diese Befürchtungen sehr ernst, besonders in solchen Fällen, in denen das Prüfungsergebnis über die weitere Fortsetzung des Studiums oder die Abschlussnote entscheidet. Ein Beispiel dafür ist die – erfolgreiche – Klage einer Lehramtsstudentin im Zusammenhang mit einer Befangenheitsrüge. Die zu Prüfende hatte zunächst beim zuständigen Prüfungsausschuss Widerspruch gegen die Bewertung einer Teilprüfung eingelegt. Diese wurde von beiden Prüfern mit „nicht ausreichend“ bewertet. Für die Wiederholerin hätte das das Aus bedeutet, der Bachelortitel wäre für sie verloren gewesen. Nachdem der Prüfungsausschuss ihren Widerspruch zurückgewiesen hatte, reichte die Studentin Klage ein. Inzwischen hatte sich nämlich zusätzlich zu den erhobenen Vorwürfen der unsachgemäßen Beurteilung herausgestellt, dass beide Prüfer zum Zeitpunkt der Prüfung bereits zusammenwohnten und kurz danach heirateten.

Das Gericht entschied im Sinnne der Klägerin auf eine Neubewertung ihrer Leistung durch zwei andere, unabhängige Prüfer. Grundlage des Urteils ist die Maßgabe, dass verwaltungsrechtlich eine „auf objektiv feststellbaren Tatsachen“ beruhende Besorgnis hinsichtlich einer Befangenheit genügt, um entsprechende Prüfer abzulehnen. Die eheähnliche Gemeinschaft beider Prüfer zum Zeitpunkt der Prüfung ist hier ausreichend. Sie ist durchaus dazu geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob die selbständige und eigenverantwortliche Beurteilung der Prüfungsleistung gewährleistet ist.

Das Prinzip der Bewertung durch zwei Prüfer ist prüfungsrechtlich verankert und soll „Prüfungsgerechtigkeit“ herstellen. Es geht davon aus, dass auch einem fairen, unabhängigen und qualifizierten Prüfer Fehler unterlaufen können. Die Beteiligung von zwei Prüfern soll vor diesem Hintergrund die vom Grundgesetz bestimmte Chancengleichheit und das Grundrecht der Berufsfreiheit sicherstellen.

Diese Regelung gewinnt eine besondere Bedeutung, wenn – wie in diesem Fall – ein Misserfolg zum endgültigen Nichtbestehen der Prüfung führen würde. Hier ist deshalb besonderer Wert darauf zu legen, dass jeder der beteiligten Prüfer die Leistung des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und selbstständig beurteilt.

Auch wenn erwartet werden kann, dass Prüfer professionell mit den an sie gestellten Anforderungen umgehen, bleibt die Tatsache bestehen, dass die Bewertung „innerhalb eines Haushaltes“ stattfand. Auch aus unvoreingenommener Sicht besteht dabei die Gefahr der gegenseitigen Beeinflussung durch voreinander geäußerte Meinungen, persönliche Wertschätzung, in der Person des anderen liegende Rücksichten bezüglich eines eigenen Urteils, also einer Verknüpfung von privaten Befindlichkeiten und professioneller Prüfertätigkeit. Erschwerend kommt hinzu, dass die Bewertung der Prüfer gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist, ihnen also ein erheblicher Bewertungsspielraum zur Verfügung steht. Bei dieser schon von vornherein geringen „intersubjektiven Nachvollziehbarkeit“ sind korrekte Ausgangsbedingungen besonders wichtig. Diese waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Wichtig war hier, dass die Klägerin ihre Rüge unverzüglich nach Bekanntwerden der besorgniserregenden Umstände rechtswirksam mitteilte. Die Besorgnis der Befangenheit traf hier beide Prüfer, damit schieden sowohl die Erstprüferin als auch der Zweitprüfer für eine erneute Bewertung der Prüfung aus.

Wenn auch Sie als Prüfling bei mindestens einem ihrer Prüfer Befangenheit vermuten, helfen wir Ihnen gern weiter. Als spezialisierte Anwälte können wir gemeinsam mit Ihnen Prüfungsgerechtigkeit herstellen und damit zum Bestehen Ihrer Prüfung beitragen.

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