Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT
Bei der Besetzung einer Professur muss die Auswahlentscheidung rechtsverbindlichen Grundsätzen folgen. Beurteilungsfehler können zu einer Wiederholung des Berufungsverfahrens führen.
Die Berufung auf eine Professorenstelle ist für einen promovierten Akademiker in vielen Fällen erstrebenswert, ermöglicht sie doch das Forschen und Lehren unter gesicherten Bedingungen, nicht zuletzt auf Basis des Beamtenstatus’. Um so schwerer wiegt ein frühzeitiges Ausscheiden im Berufungsverfahren, das vom Bewerber selbst nicht zu verantworten ist, sondern auf Beurteilungsfehlern seitens der Berufungskommission beruht. Das Einlegen von Rechtsmitteln verspricht hier Erfolg. Für unsere Mandanten konnten wir in mehreren Fällen eine Wiederholung des Berufungsverfahrens erreichen.
Aktuell liegt uns ein Fall vor, in dem einer Hochschule per einstweiliger Anordnung untersagt wurde, eine Professur bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung mit einem Bewerber zu besetzen und dadurch vollendete Tatsachen zu schaffen.
Geklagt hatte ein Bewerber auf eine Professorenstelle, der im Gegensatz zu den weiteren Kandidaten als einziger bereits zu Beginn des Berufungsverfahrens ausgeschieden wurde und damit ohne Chance auf eine persönliche Vorstellung und eine Probevorlesung blieb. Begründet wurde sein frühzeitiges Ausscheiden von der Berufungskommission mit dem Fehlen von Nachweisen über eine Tätigkeit außerhalb der Hochschule. Eine berufliche Praxis von mindestens drei Jahren war als eine der Berufungsvoraussetzungen in der Ausschreibung der Professur genannt.
Wir konnten nun im Zuge der Klärung des Falls vor dem zuständigen Verwaltungsgericht juristisch nachweisen, dass die Berufungskommission in ihrer Ablehnung von falschen Tatsachen ausging:
So schloss die Kommission auf Grund des Fehlens von Belegen unzulässig auf eine fehlende Berufspraxis des Bewerbers. Dieser hat im Gegenteil seine Praxiszeit sowohl in seinem Bewerbungsschreiben als auch in seinem Lebenslauf angegeben. Lediglich Belege wie zum Beispiel ein entsprechendes Arbeitszeugnis waren den Unterlagen nicht angefügt. Da im Gegensatz zu der offensichtlichen Annahme der Berufungskommission laut des entsprechenden Hochschulgesetzes das Verwaltungsverfahrensgesetz hier nicht greift, darf das Fehlen dieser Nachweise auch nicht automatisch zum Ausschluss führen.
Die Regeln für ein solches Berufungsverfahren leiten sich nämlich aus dem Leistungsgrundsatz des Grundgesetzes ab, das natürlich auch eine verfahrensrechtliche Komponente enthält. Sie fordert, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung möglichst umfassend darzustellen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann nun ein „Beförderungsbewerber dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet“. Nach dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gehört dazu die „Pflicht zur Anhörung, wenn in Ausübung öffentlicher Gewalt von den Angaben eines Beteiligten über Tatsachen abgewichen werden soll“. Damit ist dem Bewerber zugleich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Das gilt insbesondere dann, wenn wie in diesem Fall die Entscheidung der Berufungskommission auf das Fehlen von Unterlagen gestützt ist, die nicht in der Ausschreibung angefordert waren. Ihr zufolge sollte eine Bewerbung lediglich mit Lebenslauf, Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs, Schriftenverzeichnis und Verzeichnis der bisher durchgeführten Lehrtätigkeit eingereicht werden.
Wenn auch Sie in einem Berufungsverfahren auf eine Professur befürchten müssen, auf Grund von Verfahrensfehlern benachteiligt zu werden oder bereits mit einer für sie nachteiligen Entscheidung konfrontiert wurden, sind wir für Sie da. Als im Hochschulrecht erfahrene Anwälte beraten wir Sie gern zu rechtssicheren Mitteln, die Ihnen ein gerechtes Berufungsverfahren ermöglichen.
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