REFERENDARIAT | Angabe von Vorerkrankungen im Rahmen der angestrebten Beamtenlaufbahn

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Bewerber für ein Referendariat oder die Beamtenlaufbahn sollten Angaben zu ihren Vorerkrankungen vor Abgabe genau prüfen lassen. Durch eine vorherige Beratung können spätere Konflikte bis hin zu einer möglichen Rücknahme der Ernennung vermieden werden.

Referendariat und Verbeamtung sind für eine Vielzahl der entsprechend Ausgebildeten erstrebenswert. Ersteres ist als Vorbereitungsdienst die Eintrittskarte für die Beamtenlaufbahn des höheren Dienstes, letztere das Ziel der Sicherung von Berufsweg und Altersversorgung.

Da der jeweilige Dienstherr nach dem Grundgesetz zu einer lebenslangen Versorgung verpflichtet ist, hat er ein Interesse an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit seiner Beamten. Die Festlegung einer Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit für den Dienstherrn angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen.

Tritt der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist aus Sicht des Dienstherrn das Gleichgewicht gestört, weil ihm die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht. Er will deshalb bereits vor Besetzung einer Stelle möglichst alle gesundheitlichen Gründe erkennen, die dafür sorgen könnten, dass der entsprechende Bewerber seinen Ruhestand vorzeitig antritt. Dieser soll bei seiner Bewerbung lückenlos über etwaige physische und psychische Vorerkrankungen Auskunft geben.

Tut ein Bewerber das nicht, kann das ernsthafte Konsequenzen haben. Laut Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Insbesondere das Verschweigen von Erkrankungen kann als arglistige Täuschung gelten, wenn sie ursächlich für die Ernennung in das Beamtenverhältnis war.

Aufgrund unserer Erfahrungen in der Beratung von Betroffenen raten wir grundsätzlich zu einem Spiel mit „offenen Karten“. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Bewerber unrichtige Tatsachen angibt, sondern auch, wenn er wahre Tatsachen verschweigt. Zwar kann die genaue Angabe von Vorerkrankungen zu einer Ablehnung führen, aber nur, wenn laut Bundesverwaltungsgericht (BverwG) „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.“ Das dürfte in den meisten Fällen schwierig werden, da eine Prognose immer eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Solch eine Prognose kann in der Regel nur durch einen Amtsarzt aufgrund medizinischer Tatsachen erstellt werden. Nur wenn der Bewerber aufgrund des ärztlichen Gutachtens zu einer Risikogruppe gehört oder bei ihm eine chronische Erkrankung fortschreitet, kann eine Eignung fragwürdig sein. Ist das nicht oder nur eingeschränkt der Fall und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung entsprechend leistungsfähig, ist eine Ablehnung unwahrscheinlich. Selbst bei erhöhtem Risiko müssen individuelle Faktoren, aber auch der medizinische Fortschritt als gegebenenfalls entlastend berücksichtigt werden. Die letzte Entscheidung trifft der Dienstherr, dem bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn aber ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht. Er muss sich dabei allerdings am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn orientieren.

Sollten auch Sie als Bewerber für Referendariat und Beamtenlaufbahn sich bezüglich der Angabe ihrer Vorerkrankungen unsicher sein oder eine Ablehnung befürchten, sind wir für Sie da. Als im Referandarrecht erfahrene Anwälte beraten wir Sie individuell und finden gemeinsam einen sicheren Weg, Ihnen die angestrebte Laufbahn zu ermöglichen.

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