SCHULRECHT | Dresdener Gymnasium missachtete verbindliche Aufnahmekriterien

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Ein Gymnasium in Dresden verweigerte einem vorrangig aufzunehmenden Schüler die Aufnahme. Eine Klage dagegen war zu Recht erfolgreich.

In der Stadt Dresden ist unsere dortige Zweigstelle auf einen einschlägigen Fall aufmerksam geworden. Die hier getroffene gerichtliche Entscheidung geht in ihrer Bedeutung aber weit über die Grenzen der sächsischen Landeshauptstadt hinaus.

Ausgangspunkt ist die Verweigerung der Aufnahme eines Schülers in die fünfte Klasse einer Dresdener Oberschule – und seine folgende Ablehnung durch ein ausgewähltes Dresdener Gymnasium. Die Oberschule war aufgrund ihres besonderen naturwissenschaftlichen und pädagogischen Profils der Erstwunsch des Noch-Viertklässlers und seiner Eltern. Als auch sein Zweitwunsch nicht berücksichtigt wurde, reichte es den Eltern. Sie beantragten, unter Berufung auf einstweiligen Rechtsschutz, ihren Sohn entweder an der Wunsch-Oberschule aufzunehmen oder in das genannte Gymnasium zu integrieren. Ihre Klage hatte Erfolg – zumindest der Platz am Gymnasium war gesichert.

Man muss dazu wissen, dass laut Schulgesetz über den weiteren Bildungsweg im Anschluss an die Grundschule die Eltern entscheiden – auf Empfehlung der Schule. Dabei steht ihnen laut sächsischer Verfassung auch die Wahl einer bestimmten Schule zu. Über die Aufnahme ihres schulpflichtigen Kindes entscheidet dann der entsprechende Schulleiter im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze, wie die „Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ und die „Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen“ übereinstimmend mitteilen. Er muss dabei den Gleichheitssatz des Grundgesetzes beachten und nach „sachgerechten“ Kriterien urteilen. Zu ihnen gehören das Zufallsprinzip, die Berücksichtigung von Härtefällen, die zeitliche Dauer des Schulwegs und das Lernen von Geschwisterkindern an derselben Schule. Anzahl und Gewichtung dieser personen- oder sachbezogenen Kriterien müssen „klar und nachvollziehbar festliegen“.

Im hier behandelten Fall hatte die Erstwunsch-Oberschule die Kriterien „Los“ und „Geschwisterkind“ nachweislich korrekt angewandt. Im Losverfahren wurde der Name des Schülers nicht gezogen, Geschwister hatte er an der Schule nicht. Die Schulleiterin hatte die „Bildungsempfehlung Gynasium“ als Leistungskriterium kurzfristig, aber noch rechtzeitig entfernt. Ohnehin hatte das Verwaltungsgericht Dresden bereits 2014 entschieden, dass „Leistung“ als Aufnahmekriterium „ermessensfehlerhaft“ sei. Damit konnte sich der betreffende Schüler, für den diese Empfehlung galt, auf sie nicht mehr berufen. Die Oberschule hatte damit in den Augen des Gerichts das Auswahlverfahren rechtmäßig durchgeführt.

Das traf für das Auswahlverfahren am Zweitwunsch-Gymnasium ganz und gar nicht zu. Wenn nämlich der auf dem Anmeldeformular anzugebende Erstwunsch nicht erfolgreich ist, muss in einem genauso kriteriengeleiteten Auswahlverfahren der Zweitwunsch berücksichtigt werden, der im Formular „unbedingt“ anzugeben ist. Wenn also nach der ersten Runde noch Plätze im Wunschgymnasium frei sind, müssen sie in der zweiten Runde korrekt vergeben werden. Das war am hier betrachteten Dresdener Gymnasium nicht der Fall. Vielmehr hatte statt des gesetzlich bevollmächtigten Schulleiters die Sächsische Bildungsagentur dieses zweite Auswahlverfahren eigenmächtig durchgeführt. Dem Gericht lagen zudem weder die Auswahlkriterien noch die Zahl der freien Plätze vor. Auch die Tatsache, dass die Geschwister-Regelung hier für den aufzunehmenden Schüler sprach, wurde ignoriert. Stattdessen wurde er an ein Gymnasium verwiesen, für dessen Besuch er einen circa einstündigen Schulweg hätte in Kauf nehmen müssen. Das Dresdener Verwaltungsgericht entschied hier eindeutig: Da auch nach Aufforderung die entsprechenden Informationen nicht geliefert wurden, das Aufnahmeverfahren rechtswidrig verlief und andere, weniger berechtigte Schüler bevorzugt aufgenommen wurden, gab es der Klage statt. Das Gymnasium musste den Kläger als Schüler der fünften Klasse aufnehmen.

Sollten auch Sie eine Ablehnung Ihres Kindes an Ihrer Wunsch-Schule befürchten oder bereits vorliegen haben, helfen wir Ihnen als im Schulrecht erfahrene Anwälte gern mit Rat und Tat weiter. Gemeinsam finden wir rechtssichere Mittel und Wege, Ihrem Schulkind den Besuch der gewählten Schule doch noch zu ermöglichen.

__________________________

Rechtsanwaltskanzlei Borsbach & Herz

Hauptsitz Halle (Saale):

Hallorenring 3
06108 Halle (Saale)
Tel.: (03 45) 68 46 207
Fax: (03 45) 68 46 208

Zweigstelle Landeshaupstadt Dresden:

Bertolt-Brecht-Allee 24
01309 Dresden
Tel.: (03 51) 31 777 310
Fax: (03 51) 31 777 311

E-Mail: kanzlei@borsbach-herz.de

Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schulrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei allen schulrechtlichen Problemen tätig, insbesondere bei Fragen wie die Zurückstellung vom Schulbesuch, Anspruch einen Schulplatz (Schulplatzklage), Auswahlverfahren, Losverfahren, Ablehnung eines Schulplatzes an der Wunschschule, Überweisung zur Sonder- oder Förderschule, Schulformempfehlung bzw. Bildungsempfehlung, Prognoseunterricht, schulische Ordnungsmaßnahmen (Unterrichtsausschluss, Verweis, etc.), Nichtversetzungen, Schulwechsel, und Schulformwechsel, Prüfungen, Externenprüfungen, Abiturprüfungen, Schulschließungen und Privatschulen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf alle Schulformen wie Grundschule, Kooperative und Integrierte Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium, Sportschule, Spezialschule und Förderschule.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode oder Wittenberg.

 

 

Scroll to top