HOCHSCHULRECHT | Grundsicherung für Studenten im Urlaubssemester

[column col=”1/2″]Werden Studenten vorübergehend vom Studium beurlaubt, haben sie unter Umständen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der zügige Abschluss ihres Studiums hat heute für die meisten Studenten Priorität. Es kann aber hin und wieder nötig sein, ein Urlaubssemester einzulegen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Sie reichen von Krankheit, Schwangerschaft, Kindeserziehung, Auslandsstudium, Praktikum und Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung bis zur Berufstätigkeit zur Finanzierung des Studiums oder der Pflege von Angehörigen.

Im Urlaubssemester entfällt im Allgemeinen der Anspruch auf BAföG. Ist nicht ein Auslandssemester der Grund für die Beurlaubung und gibt es sonst keine Finanzierungsmöglichkeit, kann ALG II gewährt werden. Ein Anspruch darauf besteht normalerweise aber nur, wenn einer der folgenden drei Gründe vorliegt: Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung. Auch ein besonderer Härtefall kann anspruchsbegründend sein, die Hürden für eine Zahlung sind hier aber hoch.

Dauert eine Krankheit nicht länger als sechs Monate, gilt der Betroffene als weiterhin erwerbsfähig und hat Anspruch auf ALG II. Ist er nur drei Monate krank, kann er für diesen Zeitraum weiterhin BAföG beanspruchen. Ein Urlaubssemester ist dann nicht nötig.

Während der gesamten Schwangerschaft besteht – bei Fehlen einer anderen Quelle – Anspruch auf ALG II. Wichtig: Dieser Anspruch beschränkt sich nicht, wie oft angenommen, auf die ersten 12 Monate nach der Geburt des Kindes. Nach einer wegweisenden Entscheidung des Sozialgerichts Dresden verstoßen anderslautende Auskünfte gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes. Der Anspruch gilt, bis das Kind drei Jahre alt ist, in einer Kita untergebracht werden kann oder seine Betreuung auf andere Weise sichergestellt ist. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass sich der Erziehungsberechtigte in Vollzeit der Betreuung und Erziehung seines Kindes widmet.

Über das Vorliegen eines besonderen Härtefalls wird im Einzelfall entschieden. Ein Härtefall liegt zum Beispiel dann vor, wenn Alleinerziehenden eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zugemutet werden kann. ALG II kann dann als Darlehen gewährt werden.

Wenn Sie ein Urlaubssemester einplanen und Ihre Finanzierung nicht gesichert erscheint, empfiehlt sich auf jeden Fall eine Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. Gern können Sie sich in dieser Angelegenheit an unser Büro in Dresden oder Halle wenden. Herr Rechtsanwalt Borsbach, Fachanwalt für Sozialrecht, klärt gemeinsam mit Ihnen, ob während der notwendigen Beurlaubung ein Anspruch auf ALG II besteht. So können die notwendigen Schritte zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für diesen Zeitraum eingeleitet werden.

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