SCHULRECHT | Festgestellter Förderbedarf bedeutet nicht automatisch Förderschule

[column col=”1/2″]Allein aus der Tatsache, dass ein Schüler nicht versetzt wurde, ergibt sich noch keine Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule.

Im vorliegenden Fall legte die Mutter eines Schülers erfolgreich Beschwerde gegen einen Bescheid der Sächsischen Bildungsagentur ein. Dieser verpflichtete den betreffenden Schüler nach Abschluss der vierten Klasse der Grundschule zum Besuch der fünften Klasse einer Förderschule. Diese Verpflichtung beruhte auf einem von der Bildungsagentur angeforderten Gutachten, das dem Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf bescheinigt.

Das Gutachten selbst, erstellt nach den Vorgaben der Schulordnung Förderschulen, wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Es ergab einen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen: Bei dem betreffenden Schüler führten verminderte kognitive Fähigkeiten zu vermindertem Grundlagenwissen. Problematisch waren Konzentrationsfähigkeit, Wahrnehmung und Gedächtnisleistung. Diese Probleme hatten Defizite in Muttersprache, Naturwissenschaften und Allgemeinwissen zur Folge. Weitere Beeinträchtigungen in höheren Denkleistungen wie dem Schlussfolgern, dem Klassifizieren und dem Bilden logischer Reihen erschwerten das Lernen in der Regelschule zusätzlich. Der Förderbedarf wurde offensichtlich.

Dennoch erwies sich die daraufhin ausgesprochene Verpflichtung des Schülers zum Besuch einer Förderschule als rechtswidrig. Zwar sind laut Schulgesetz „Schulpflichtige, die über eine längere Zeit einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet“. Diese Verpflichtung muss aber ausreichend begründet werden. Artikel 2 des Grundgesetzes bestimmt in diesem Zusammenhang, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Eine Benachteilung liegt dann vor, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl die Unterrichtung an einer allgemeinen Schule (Regelschule) möglich ist, der dafür nötige Aufwand mit den vorhandenen Mitteln bestritten werden kann und organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter dem nicht entgegenstehen.

Jeder Fall muss zudem einzeln betrachtet werden. Hier spielen Art und Schwere des Förderbedarfs ebenso eine Rolle wie das Abwägen der Vor- und Nachteile des Besuchs einer Förderschule oder der integrativen Unterrichung in einer Regelschule. Dabei zählt die Sicht des betreffenden Schülers und seiner Eltern genauso wie die Beurteilung durch die Schulverwaltung. Die Begründung der Entscheidung muss substantiiert, also anhand von Tatsachen erfolgen. Das ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.

Es kommt hinzu, dass der Schüler laut eines früheren förderpädagogischen Gutachtens bereits ab der zweiten Klasse integrativ unterrichtet und gefördert werden sollte. Dazu kam es aus offensichtlich von der Sächsischen Bildungsagentur zu verantwortenden Gründen nicht. Der entsprechende Antrag der Pflegemutter des Schülers bestand aber nach wie vor. Es gab somit keinen ausreichenden Grund, ihm die Wiederholung der vierten Klasse der Regelschule mittels einer integrativen Unterrichtung zu verweigern.

Müssen auch Sie für Ihr Kind die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule befürchten, empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt. Gemeinsam können rechtssichere Wege gefunden werden, Ihrem Kind den weiteren Besuch der Regelschule zu ermöglichen.

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