PRÜFUNGSRECHT | Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen

[column col=”1/2″]Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung der Prüfer müssen beim Überdenkungsverfahren gewährleistet sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.10.2012 – Az. 6 B 39/12 – die Verfahrensrechte von Prüfungskandidaten erheblich gestärkt.

Hintergrund war eine verwaltungsinterne Gestaltung des so genannten »Überdenkungsverfahrens«. Dieses zusätzliche Verfahren ist eine Besonderheit im Prüfungsrecht. Es wurde aufgrund einer Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts in den 90´er Jahren eingeführt. Dem Prüfling soll damit ein eigenständiges Recht garantiert werden, die Prüfer erneut mit der Prüfungsarbeit und den konkreten Einwendungen des Prüflings zu befassen. Damit stellt das prüfungsrechtliche  Überdenkungsverfahren eine völlig eigenständige Instanz.

Das Bundesverwaltungsgericht sah nun das in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens ermöglicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt.

Eine derartige Vorgehensweise ist damit anfechtbar.

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