KITA-RECHT | Aktuelle Leitsätze zur Kinderbetreuung

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Jedes Kind in der Bundesrepublik Deutschland hat Anspruch auf einen angemessenen Betreuungsplatz. In den letzten Jahren haben die zuständigen Gerichte in vielen Fällen zugunsten der Eltern entschieden. Die amtlichen Leitsätze geben Orientierung.

Die wichtigste Grundlage der Rechtsprechung zur Kinderbetreuung ist das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) mit seinen entsprechenden Paragraphen. Sie regeln den Anspruch jedes Kindes auf einen Betreuungsplatz. Entsprechende Urteile sind immer wieder auf bestimmte „amtliche Leitsätze“ gegründet. Wer deren Inhalte kennt, kann sich im Zweifelsfall auf sie berufen und damit eine angemessene Betreuung seines Kindes durchsetzen. Deshalb seien im Folgenden die Kernpunkte benannt:

a) Landkreis oder kreisfreie Stadt haben als Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine „Gewährleistungsverantwortung“ gegenüber dem anspruchsberechtigten Kind. Sie müssen ihm einen Kita-Platz verschaffen – entweder in einer eigenen Einrichtung, in der eines freien Trägers oder in der Kita einer Gemeinde des Kreises. Auch die Vermittlung eines Platzes bei Tagesmutter oder -vater ist zwingend notwendig, wenn die Eltern einen entsprechenden Bedarf rechtzeitig angemeldet haben.

b) Stehen zu wenig Plätze zur Verfügung, müssen welche geschaffen werden. Diese Kapazitätserweiterung muss dann unabhängig von der Finanzlage passieren, denn den Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft eine „unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung“. Allerdings muss durch die Eltern der Rechtsanspruch nach SGB VIII deutlich gemacht werden – und nicht nur der Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung.

c) Dabei kommt es nicht nur auf das Ergebnis „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“ an. Der Jugendhilfeträger muss selbst sichtbar aktiv handeln und dem Kind in Eigeninititative einen solchen Platz vermitteln. Die „Selbstbeschaffung“ eines Betreuungsplatzes durch die Eltern ist kein Ersatz und erfüllt nicht deren „Verschaffungsanspruch“.

d) Die Betreuung in der Kindertagespflege oder in einer Tageseinrichtung ist ein „echter Alternativanspruch“. Das bedeutet, Eltern dürfen für die Betreuung ihres Kindes nicht an eine Tagesmutter oder einen Tagesvater verwiesen werden (Kindertagespflege), wenn Plätze in einer Tageseinrichtung nicht zur Verfügung stehen, und umgekehrt.

e) Für den Umfang der Betreuung maßgeblich ist allein der konkrete individuelle Bedarf des Kindes und seiner Eltern. Halb- und Ganztagsbetreuung ist auch dann zu gewährleisten, wenn beide Eltern nicht oder nur zum Teil erwerbstätig sind, aber ihr Kind trotzdem professionell betreuen lassen wollen.

f) Für die Betreuung gilt das Prinzip der Wohnortnähe. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte zumutbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Zu berücksichtigen sind dabei die Zumutbarkeit für das Kind selbst, der Zeitaufwand für das begleitende Elternteil und, mit der Entfernung zur Arbeitsstätte, der gesamte zeitliche Aufwand der Eltern.

g) Kann der Jugendhilfeträger beim besten Willen keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen, muss er einen wirtschaftlich angemessenen Aufwendungsersatz für einen durch die Eltern selbstbeschafften Platz leisten.

h) Der Jugendhilfeträger muss alle Antragsteller gleich behandeln. Nach dem so genannten „Begünstigungsausschluss“ darf nicht einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt und einem anderen vorenthalten werden. Das gilt auch dann, wenn kein Rechtsanspruch auf kostenfreie Leistung besteht.

i) Deshalb darf der Jugendhilfeträger ohne allgemeingültiges Auswahlverfahren und gerechte Vergabekriterien keine Unterschiede bei der Platzvergabe machen. Er darf nicht einem Teil der Antragsteller günstige Plätze in einer eigenen oder kommunalen Einrichtung verschaffen und einen anderen Teil auf weniger günstige Plätze bei einem freien Träger oder sogar erheblich teurere bei einem privaten Träger verweisen.

j) Wenn ein Kind ohne sachliche Rechtfertigung nur einen Platz mit erhöhtem Elternbeitrag erhält, muss der Jugendhilfeträger einen entsprechenden Ausgleichsbetrag zahlen.

k) Dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn der Jugendhilfeträger nachträglich einen geeigneten Betreuungsplatz zur Verfügung stellt und dem Kind ein damit verbundener Einrichtungswechsel zuzumuten ist.

Wenn auch Sie befürchten müssen, für Ihr Kind keinen angemessenen Betreuungsplatz zu bekommen oder bereits mit einer Ablehnung konfrontiert sind, sprechen Sie mit uns. Als im Kita-Recht erfahrene Anwälte beraten wir Sie gern und finden rechtssichere Wege, Ihrem Kind den passenden Platz in einer Kita oder, wenn gewünscht, in der Kindertagespflege zu beschaffen.

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