SCHULRECHT | Nachteilsausgleich für Schüler mit Dyskalkulie

[column col=”1/2″]Dyskalkulie ist eine Behinderung im Rechtssinne. Wird sie festgestellt, muss Chancengleichheit hergestellt werden.

Dyskalkulie heißt auf Deutsch Rechenschwäche. Als so genannte „geistige Teilleistungsstörung“ hat sie nichts mit einer allgemeinen Intelligenzminderung zu tun. Sie beginnt im Kleinkindalter oder in der Kindheit und wird meist auch in dieser Zeit diagnostiziert. Betroffene beherrschen grundlegende Rechenfertigkeiten wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division kaum. Sie verstehen die dahintersteckende Logik nur schwer und haben Problem, Zusammenhänge herzustellen. Dadurch sind ihre Lösungswege erheblich länger. Sie brauchen mehr Zeit, um zu Ergebnissen zu gelangen, als Menschen ohne Dyskalkulie.

Was heißt das aber für die Leistungsbewertung in der Schule, insbesondere bei Prüfungen oder bei Versetzungsentscheidungen? In einem maßgeblichen Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts klagte eine Schülerin mit diagnostizierter Dyskalkulie erfolgreich einen Nachteilsausgleich ein. Sie erreichte eine Schreibzeitverlängerung für ihre schriftliche Abschlussprüfung im Fach Mathematik am Ende der 10. Klasse. Grundlage für diese Entscheidung bildeten ein fachärztliches Gutachten und der Grundsatz der Chancengleichheit.

Dyskalkulie gilt rechtlich als Behinderung, die nicht die grundsätzliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, sondern nur deren Nachweis erschwert. Deshalb ist hier verfassungsrechtlich ein Nachteilsausgleich möglich und geboten. Welche Maßnahme in Prüfungssituationen angewandt wird, liegt allerdings im fachlich-pädagogischen Ermessen der jeweiligen Prüfer.

Im konkreten Fall erreichte die entsprechende Schülerin eine Schreibzeitverlängerung. Ihrem Antrag auf Gewährung von Beistand durch einen Diskutanten, der mit ihr Lösungswege erörtern sollte, wurde hingegen nicht stattgegeben. Das Gericht sah auch keine Notwendigkeit, ihr eine Separierung zu gewähren. Das hätte bedeutet, dass sie die Prüfung in einem eigenen Raum und getrennt von den Mitschülern hätte schreiben dürfen. Beide Forderungen betreffen laut Gericht nicht die mathematische Leistungsfähigkeit der Schülerin im engeren Sinne. Die Schule musste aber dafür sorgen, dass die Antragstellerin während der gesamten Bearbeitungszeit ungestört war.

Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie ist unmittelbar durch die Verfassung begründet. Soll zusätzlich der so genannte Notenschutz greifen, also die Nichtbewertung der Mathematiknote bei Versetzungsentscheidungen, müssen besondere Gründe vorliegen. In jedem Fall ist bei diagnostizierter Dyskalkulie eine kompetente fachanwaltliche Beratung zu empfehlen. Gemeinsam können individuelle Möglichkeiten gefunden und gegebenenfalls rechtswirksame Maßnahmen eingeleitet werden, um Nachteile für Betroffene zu vermeiden.

__________________________

Rechtsanwaltskanzlei Borsbach & Herz

Hauptsitz Halle (Saale):

Hallorenring 3
06108 Halle (Saale)
Tel.: (03 45) 68 46 207
Fax: (03 45) 68 46 208

Zweigstelle Landeshaupstadt Dresden:

Bertolt-Brecht-Allee 24
01309 Dresden
Tel.: (03 51) 31 777 310
Fax: (03 51) 31 777 311

E-Mail: kanzlei@borsbach-herz.de

[/column]

[column col=”1/2″]

[message_box title=”BORSBACH & HERZ

Kanzlei für Schulrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schulrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei allen schulrechtlichen Problemen tätig, insbesondere bei Fragen wie die Zurückstellung vom Schulbesuch, Anspruch einen Schulplatz (Schulplatzklage), Auswahlverfahren, Losverfahren, Ablehnung eines Schulplatzes an der Wunschschule, Überweisung zur Sonder- oder Förderschule, Schulformempfehlung bzw. Bildungsempfehlung, Prognoseunterricht, schulische Ordnungsmaßnahmen (Unterrichtsausschluss, Verweis, etc.), Nichtversetzungen, Schulwechsel, und Schulformwechsel, Prüfungen, Externenprüfungen, Abiturprüfungen, Schulschließungen und Privatschulen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf alle Schulformen wie Grundschule, Kooperative und Integrierte Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium, Sportschule, Spezialschule und Förderschule.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode oder Wittenberg.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top