Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT
Das Losverfahren zur Vergabe von Ausbildungsplätzen muss nach dem Gleichheitsgrundsatz und nach sachgerechten Kriterien erfolgen. Die bevorzugte Aufnahme von Geschwisterkindern darf nicht zur Benachteiligung anderer Bewerber führen.
In unserer Zweigstelle Dresden beschäftigte uns ein Fall, in dem der Gleichheitsgrundsatz im Losverfahren bei der Vergabe der Ausbildungsplätze an einer Oberschule nicht beachtet wurde. Der Losentscheid wurde eingerichtet, weil nicht alle von den Eltern für ihre Kinder ausgesuchten Schulen alle Bewerber eines Jahrgangs aufnehmen können. Dem Zufallsprinzip folgend ist er eines von mehreren im Schulgesetz für den Freistaat Sachsen festgelegten „sachgerechten Kriterien“ für die Auswahl. Weitere Kriterien sind Wohnortnähe, die positive Berücksichtigung von Geschwisterkindern an der gleichen Schule und die Härtefallregelung. Oberstes Prinzip: Alle Entscheidungen müssen dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes folgen, der gebietet, Gleiches gleich zu behandeln.
Im vorliegenden Fall hatten Eltern beim zuständigen Verwaltungsgericht Dresden erfolgreich beantragt, ihren Sohn per einstweiliger Anordnung in die 5. Klasse der gewählten Dresdner Oberschule aufzunehmen. Durch das vorausgegangene Losverfahren hatte er keinen Platz erhalten, weil die Geschwisterregelung griff. Dabei war das Verfahren formal zunächst nicht zu beanstanden. Der Schulleiter, nach Schulordnung bei Bewerberüberschuss für die Auswahl der Bewerber verantwortlich, hatte dafür das sachgerechte Kriterium „Losentscheid“ gewählt. Das zweite von ihm angewendete Kriterium „Geschwisterkinder“ behandelt jene bevorzugt, wenn bereits ein Geschwister Schüler der Schule ist. Das gilt allerdings auch in den Fällen, in denen alle Geschwisterkinder zunächst Aufnahmebewerber sind und ein Geschwister durch Los einen Schulplatz erhält. Damit erfüllt es das Kriterium „Geschwisterkind“ und das zweite Geschwister ist ohne Losverfahren aufzunehmen.
Problem: Das Verfahren ist dennoch rechtswidrig, weil die Geschwister bei begrenzter Platzvergabe eine erheblich höhere Chance hatten, ausgewählt zu werden als die übrigen Bewerber. Das Gericht argumentiert, dass das sachgerechte Zufallsprinzip hier nicht durchgängig angewendet wurde. Die in der Regelung begründete Begünstigung der Geschwisterkinder benachteiligt demnach die übrigen Bewerber, wenn deren Auswahlchancen durch entsprechende ausgleichende Maßnahmen nicht in gleichem Maße erhöht werden. Solche Maßnahmen wurden hier nicht ergriffen, das Verfahren verstößt deshalb gegen den Gleichheitssatz.
Das Gericht entschied unter Rückgriff auf einen älteren Beschluss, dass die Schule zu Unrecht abgelehnte Bewerber „bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit“ zusätzlich aufnehmen muss. Der von der Oberschule geltend gemachte Platzmangel und die Sicherung optimaler Lernbedingungen überzeugten als wenig begründete Argumente gegen die Aufnahme nur eines zusätzlichen Schülers nicht. Im Übrigen hatte der Schulleiter den entsprechenden Schüler bereits vorläufig – bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren – aufgenommen. Offensichtlich war eine Kapazitätsgrenze doch noch nicht erreicht, von der Schule angeführte, aber nicht weiter ausgeführte „sich bereits jetzt“ abzeichnende „Probleme in der kommenden Klassenbildung“ mussten nicht berücksichtigt werden, da es bei dieser gerichtlichen Entscheidung auf den Ist-Zustand ankam.
Nicht nur bei weiterführenden, sondern bereits bei Grundschulen wird das Losverfahren zunehmend angewendet. Besonders für Grundschüler spielt als Auswahlkriterium neben der Geschwisterregelung besonders der altersangemessene und daher möglichst kurze Schulweg eine Rolle. Bei der Vielzahl der Dresdener Grundschulen könnten aber je nach Losverfahren und Schulverbund beträchtliche Schulwege für die Grundschüler entstehen. Sollten Sie also bei der Durchführung des Losentscheids für die Aufnahme Ihres Kindes in Grundschule oder weiterführende Bildungseinrichtiung eine Benachteiligung befürchten müssen, sind wir für Sie da. Als im Schulrecht erfahrene Anwälte finden wir gemeinsam einen rechtssicheren Weg, Ihrem Kind den Besuch der Wunschschule zu ermöglichen.
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