Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT Das Losverfahren zur Vergabe von Ausbildungsplätzen muss nach dem Gleichheitsgrundsatz und nach sachgerechten Kriterien erfolgen. Die bevorzugte Aufnahme von Geschwisterkindern darf nicht zur Benachteiligung anderer Bewerber führen. In unserer Zweigstelle Dresden beschäftigte uns ein Fall, in dem der Gleichheitsgrundsatz im Losverfahren bei der Vergabe der Ausbildungsplätze an einer Oberschule nicht beachtet wurde. Der…