Stellungnahme zum Beschluss des VG Mainz vom 08.05.2013 – Az. 6 L 116/13.MZ
Die Beschulung an der Wunschschule steht naturgemäß im Focus von Eltern und Schülern, da doch die positive Identifikation mit einer Schule den Lernerfolg steigern kann und unter Umständen lange Anfahrtswege entfallen.
An jeder öffentliche Schule (Grundschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium, Sportschule, Spezialschule und Förderschule) werden i.d.R. Auswahlverfahren durchgeführt, sofern die Kapazität nicht ausreicht. Dies geschieht in der Praxis relativ häufig, da sich die Zahl der Schulstandorte wegen Strukturanpassungen tendenziell verringert.
Aus anwaltlicher Sicht ist häufig nicht nur die Frage der Kapazität einer Schule angreifbar, sondern auch das Auswahlverfahren.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat sich mit dem Zuteilungskriterium des Wohnsitzes befasst und dabei nicht beanstandet, dass die Schule ein Kind in das Auswahlverfahren auf Zulassung zur Integrierten Gesamtschule mit einbezieht, welches zwar nicht im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Auswahlentscheidung, aber mit Beginn des Schuljahres seinen Wohnort im Gebiet des Schulträgers hat. Zwar bestimme § 13 Abs. 6 Übergreifende Schulordnung (ÜSchulO), dass bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden sollen, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall auch Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Schulträgers mit einbezogen werden dürfen.
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