PRÜFUNGSRECHT | Begonnene Prüfung muss trotz Exmatrikulation abgelegt werden

[column col=”1/2″]Erhält ein Student die Zulassung zu einer Prüfung, entsteht ein Prüfungsrechtsverhältnis mit Bedingungen und Fristen. Eine Exmatrikulation beendet dieses Rechtsverhältnis nicht.

In einem vorliegenden Fall klagte ein Student gegen das endgültige Nichtbestehen seiner Bachelor-Prüfung. Er hatte im ersten Anlauf in mehreren Prüfungsmodulen nicht bestanden und auch in der ersten Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen gezeigt. Ihm wurde die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung eingeräumt. Doch vor dem dafür vorgesehenen Prüfungstermin ließ er sich exmatrikulieren – und trat zu der genannten Wiederholungsprüfung nicht an. Er hatte im Vorfeld bereits Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, um den nächstmöglichen Prüfungstermin hinauszuzögern. Zusätzlich hatte er einen rückwirkenden krankheitsbedingten Rücktritt von bereits absolvierten Prüfungen erreicht.

Die Uni reagierte – und bewertete mit 5,0. Sie teilte dem Prüfling per Prüfungsbescheid mit, dass seine Prüfungsleistung in der Gesamtnote mit „nicht ausreichend“ bewertet worden und eine weitere Wiederholungsprüfung nicht zulässig sei. Er habe somit endgültig nicht bestanden. Damit hat er keine Möglichkeit mehr, sein Studium im betreffenden Studiengang an einer Hochschule in Deutschland erneut aufzunehmen.
Gegen diesen Bescheid ging der Prüfling per Klage vor.

Die Klage wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass mit der erstmaligen Zulassung zu einer Prüfung ein Prüfungsrechtsverhältnis entstehe, das unabhängig vom Studienrechtsverhältnis sei. Es gilt für eine Abschlussprüfung und ebenso für alle Teilprüfungen. Das Prüfungsrechtsverhältnis endet erst mit dem endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der entsprechenden Prüfung. Eine Exmatrikulation kann am Bestehen dieses Rechtsverhältnisses nichts ändern. Sie erfolgt nach Studienrecht, das in das bestehende Prüfungsrechtsverhältnis nicht eingreift.

Diese Regelung soll dem Grundsatz der Chancengleichheit dienen. Es soll sichergestellt werden, dass ein Prüfling sich nicht durch bloße Exmatrikulation der Prüfung und deren Fristen und Bedingungen entziehen kann, um die Prüfung zu einem beliebigen Zeitpunkt und zu anderen Bedingungen an einer anderen Hochschule fortzusetzen. Das widerspräche auch der nachzuweisenden hochschulrechtlichen Qualifikation. Zu ihr gehört es, die Prüfung in einem bestimmten Zeitraum zu absolvieren.

Im vorliegenden Fall wurde der Prüfling wiederholt auf die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung hingewiesen. Ein zusätzlicher Hinweis seitens der Hochschule, dass die Prüfungsfristen trotz Exmatrikulation bestehen bleiben, wäre aus Sicht des Prüflings vielleicht wünschenswert gewesen, ist aber aus juristischer Sicht nicht notwendig. Im Gegenzug hätte sich der zu Prüfende ebenfalls nach den Folgen einer Exmatrikulation erkundigen können. Erschwerend kam hinzu, dass der Prüfling keine Anstalten machte, das Prüfungsverfahren forzusetzen, und seine Aussage, das Studium ohnehin nicht in absehbarer Zeit fortsetzen zu wollen. Auch der Zeitpunkt seiner Exmatrikulation zwei Wochen vor Semesterende deutet darauf hin, dass er sich der Prüfung durch Flucht entziehen wollte. Ein neues Studium in einem anderen Studiengang nahm er erst ein halbes Jahr später auf.

Sollten Sie sich in einer Prüfungssituation nicht in der Lage sehen, begonnene Prüfungen unmittelbar fortzuführen, ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zu empfehlen. Gemeinsam können Wege gefunden werden, Fristen und Bedingungen zu prüfen und in begründeten Fällen eine Anpassung zu erreichen. So ist ein erfolgreicher Prüfungsabschluss dennoch möglich.

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