HOCHSCHULRECHT | Anrechnung von Prüfungsleistungen

[column col=”1/2″]Das Hochschulgesetz von Sachsen-Anhalt regelt: „An einer Hochschule im In- oder Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag von der aufnehmenden Hochschule anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen bestehen.”

Obige Regelung findet sich so oder ähnlich auch in den Hochschulgesetzen aller anderen Bundesländer. Es besteht daher ein Rechtsanspruch auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, der von den Hochschulen nicht immer beachtet wird. Wichtig ist im Ernstfall die Formulierung „keine wesentlichen Unterschiede“. Bestehen diese nämlich, kann die aufnehmende Hochschule die Anerkennung vorher und an anderer Stelle erworbener Leistungen verweigern. Hieran entzündet sich der Streit in der Praxis.

Das musste aktuell ein Student des Master-Studiengangs „Advanced Management“ erfahren, der auf Anerkennung früherer Prüfungsleistungen klagte. Er war nach erfolgreichem Bachelor-Abschluss an einer anderen Hochschule zum Masterstudium zugelassen worden – nachdem ihm wichtige „mitgebrachte“ Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt wurden. Nun reichte er auch noch einen Antrag auf Anerkennung der Ergebnisse eines weiteren Faches ein. Die neue Hochschule lehnte ab. Die Besonderheit lag bei diesem Fall darin, dass der Kläger bereits eine Zulassung zum Studium erhalten hatte. Aber ist damit eine automatische Anerkennung der bisherigen Prüfungsleistungen verbunden?

Der Kläger hatte argumentiert, dass er nach Sachlage von dieser automatischen Anerkennung ausgehen durfte. Dem ist aber nicht so. Die Berufung des Klägers auf ihm bekannte, nicht gerechtfertigte Anrechnungsentscheidungen lief ins Leere, die Hochschule wies zudem darauf hin, dass hier nachgebessert worden sei. Es gibt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes keinen Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Praxis. Vielmehr gilt der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3) des Grundgesetzes, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen genau so wie für ungleiche Begünstigungen.

Entscheidend kam es deshalb darauf an, dass der nach seiner Zulassung eingereichte Antrag auf Anerkennung eines weiteren Faches auf Grund tatsächlich vorhandener „wesentlicher Unterschiede“ abgelehnt wurde. Und diese Ablehnung hat nichts mit einer Rücknahme seiner Zulassung zu tun. Der Modulverantwortliche der aufnehmenden Hochschule legte inswoeit fachlich begründet dar, dass der Kläger nur einen Teil der für das erfolgreiche Bestehen des Moduls erforderlichen Leistungen erbracht habe. Faktisch hatte der Kläger an seiner vorigen Hochschule in einem vergleichbaren Bachelor-Prüfungsfach nur 5 ECTS-Punkte (ECTS = „European Credit Transfer System“ zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen) bei einem Arbeitsaufwand („workload“) von 150 Stunden erwerben müssen. Das Bestehen des entsprechenden Fachs im Bachelor-Studiengang der aufnehmenden Hochschule erfordert aber 10 bis 12 ECTS-Punkte bei einem Arbeitsaufwand von 300 bis 360 Stunden. Das Gericht erkannte darin eine „ungewöhnlich hohe quantitative Disrepanz“. Eine Teilanrechnung der bereits erbrachten Leistung war nicht möglich, da das auf den notwendigen Leistungen aufbauende Fach ein einheitliches Modul ohne einzelne Einheiten oder „units“ bildet.

Befürchten auch Sie die Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen bei einem Hochschulwechsel oder liegt Ihnen ein entsprechender Bescheid bereits vor, ist kompetente anwaltliche Beratung ratsam. Eine ablehnende Entscheidung der Hochschule ist voll gerichtlich überprüfbar. Gemeinsam können etwaige Unterschiede in den fraglichen Prüfungsleistungen eingeschätzt und die Erfolgsaussichten für einen Widerspruch oder eine Klage in einer Beratung abgesteckt werden.

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