Ohne objektive Verdachtsmomente muss Vermögen für die Zeit der Ausbildungsförderung nicht offengelegt werden. Wenn das Finanzamt im Zuge eines Datenabgleichs Hinweise zu Kapitalerträgen übermittelt, gilt eine Beweislastumkehr als Nachweis von Vermögen nur für den anhand der übermittelten Daten feststellbaren konkreten Zeitraum.
In einem aktuellen Fall klagte ein Empfänger von Ausbildungsförderung gegen den Rückforderungsbescheid der zuständigen Behörde. Diese hatte im Zuge eines Datenabgleichs vom Bundesamt für Finanzen erfahren, dass der Förderungsempfänger für einen bestimmten Zeitraum im letzten Abschnitt seines Studiums einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge in erheblicher Höhe in Anspruch genommen habe. Daraufhin forderte es, allerdings erst vier Jahre später, den Geförderten auf, sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen, auch jener vor dem betreffenden Zeitraum, offenzulegen.
Der ehemalige Förderungsempfänger – mittlerweile Absolvent des geförderten Studiums und in Lohn und Brot – verweigerte die Auskunft. Er berief sich auf die für die Rücknahme rechstswidriger Verwaltungsakte geltende Frist von einem Jahr und die Schwierigkeit, entsprechende Unterlagen jetzt, zehn Jahre nach Beginn der Förderung, noch beizubringen. In diesem Zusammenhang wies er auf eine hier nicht tragfähige Umkehrung der Beweislast hin, die offensichtlich für ihn gelten solle.
Seine diesbezügliche Klage reichte er beim zuständigen Oberverwaltungsgericht ein. Das entschied: Ein Freistellungsauftrag für einen bestimmten Zeitraum deutet auf Kapitalerträge und damit auf vorhandenes Vermögen für diesen Zeitraum hin. Deshalb habe der Kläger sein Vermögen für diesen Zeitraum tatsächlich offenzulegen. Die Verjährungsfrist nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gelte hier nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne. Sie beginne nämlich erst dann, „wenn dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde alle Umstände bekannt seien, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglichten, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden“. Und das sei nicht der Zeitpunkt der Datenübermittlung durch das Finanzamt an das BAföG-Amt gewesen, sondern der Zeitpunkt der Verweigerung des Klägers zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse.
Tatsächlich wurde für den entsprechenden Zeitraum ein Vermögen festgestellt, dass eine Zahlung von BaföG nicht gestattete. Der Kläger muss das Geld zurückzahlen.
Das Gericht entschied allerdings auch, dass ohne „objektive Verdachtsmomente“ eine Offenlegung von Vermögen für die Förderungszeit vor dem gekennzeichneten Zeitraum nicht rechtens sei. Das Finanzamt hatte zu etwaigen Kapitalerträgen für diese Zeit keine Hinweise geliefert. Eine Beweislastumkehr als Nachweis von Vermögen gelte deshalb nur für den aufgrund der Datenübermittlung feststellbaren konkreten Zeitraum.
Sollten auch Sie einen Rückforderungsbescheid befürchten müssen oder bereits zugestellt bekommen haben, empfiehlt sich die Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. Gemeinsam lassen sich rechtssichere Schritte einleiten, die Sie vor einer überzogenen und ungerechtfertigten Rückforderung gezahlter Ausbildungsförderung schützen.
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