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PRÜFUNGSRECHT | Änderung einer Prüfungsordnung

August 15, 2016
by Redakteur
alte Prüfungsordnung, neue Prüfungsordnung, Studienabschluss, Übergangsregelung, Vertrauensschutz, Wahlfreiheit der Module
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Die Einführung einer neuen Prüfungsordnung soll mit einer Übergangsregelung verbunden sein, die es Studierenden erlaubt, ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung abzuschließen.

Wiederholt beschäftigen wir uns mit Fällen, in denen es Studierenden nach Einführung einer neuen Prüfungsordnung verwehrt werden soll, ihr Studium nach den bisherigen Richtlinien zu Ende zu führen. Das ist für sie insbesondere von Nachteil, wenn Sie kurz vor ihrem Studienabschluss stehen und die Neuregelung diesen auf unbestimmte Zeit hinausschieben würde.

So ist es zum Beispiel realistisch, dass ein Studierender sein Studium auf ein bestimmtes Hauptfach ausrichtet und sein Nebenfach dazu passend auswählt. Nach alter Prüfungsordnung ermöglicht ihm die Wahlfreiheit der Module im Nebenfach, in beiden Fächern einander ergänzende Schwerpunkte zu setzen. Wenn die neue Prüfungsordnung diese Wahlfreiheit erheblich einschränkt und ihn zwingt, Module zu belegen, die für sein Hauptfach nicht zweckdienlich sind, kann sich der Zeitaufwand für das Bestehen dieser Module als beträchtlich erweisen und die Zeit seines Studiums erheblich verlängern. Im schlimmsten Fall kann ein Nicht-Bestehen zur Exmatrikulation führen und eine neue Nebenfachwahl erfordern.

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung auch zu Ende zu studieren. Wie jedes Recht darf diese mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Hochschulen haben zudem aus verwaltungstechnischen Gründen nicht unbedingt ein großes Interesse daran, ein Studium nach unterschiedlichen Prüfungsordnungen anzubieten. Deshalb darf es aber keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die Berufsfreiheit geben. Es gilt der rechtsstaatliche Vertrauensschutz, auf dessen Grundlage dem Prüfling die Möglichkeit gegeben werden muss, sich in zumutbarer Weise auf diese Rechtsänderung einzurichten. Die Rede ist von einer angemessenen Übergangsregelung.

Diese Übergangsregelung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof juristisch abgesichert. Sie soll die mit der Einführung einer neuen Prüfungsordnung entstehenden Schwierigkeiten auffangen und den Studierenden erlauben, ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung zu Ende zu führen. Dadurch sollen nach einem allgemeinverbindlichen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen „übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen“ vermieden werden. Im genannten Beispiel würde das bedeuten, dass der Studierende nach wie vor in der Lage ist, seine Nebenfachmodule so zu wählen, dass sie mit dem Hauptfach zusammenhängen und für seinen erfolgreichen Studienabschluss sinnvoll sind. Es sollen ebenso Dopplungen vermieden werden, die entstehen können, wenn im Nebenfach Module belegt werden müssen, die denen des Hauptfachs ähnlich sind.

Wenn auch Sie nach Einführung einer neuen Studienordnung erhebliche Nachteile für Dauer, Inhalt und Abschluss ihres Studiums befürchten müssen, sind wir für Sie da. Als im Prüfungsrecht erfahrene Anwälte finden wir gemeinsam rechtssichere Mittel und Wege, Ihnen die bestmögliche Gestaltung Ihrer Ausbildung zu ermöglichen.

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Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

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