Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT
Beim Wunsch nach einem Wechsel von der Mittelschule in die 9. Klasse eines Gymnasiums muss der Zugang nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geregelt werden. Der Notendurchschnitt als Zugangskriterium muss die Sportnote nicht enthalten.
Das Verwaltungsgericht Dresden entschied vor einiger Zeit über den Antrag der Schülerin einer Mittelschule, sie in die 9. Klasse eines Gymnasiums aufzunehmen. Diese Aufnahme war von der zuständigen Sächsischen Bildungsagentur mit Bezug auf die Schulordnung Gymnasien und Abiturprüfung (SOGYA) abgelehnt worden. Danach muss für die Zulassung im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule ein Notendurchschnitt von besser als 2,0 sowohl in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als auch in allen anderen Fächern erreicht worden sein. Außerdem muss für das zu erwartende Lern- und Arbeitsverhalten eine positive Prognose vorliegen. Beide Kriterien habe die Antragstellerin nicht erfüllt.
Die Schülerin wendete sich daraufhin mit einer Klage an das zuständigen Verwaltungsgericht Dresden – und erhielt Recht. Sie selbst sah nach den Bestimmungen der SOGYA und der Schulordnung Mittel- und Abendschulen (SOMIA) ihre Zulassung nur durch eine Ausnahmeregelung und Einzelfallentscheidung möglich, das Gericht untermauerte aber ihren Anspruch auf Zulassung zum Gymnasium deutlich.
Es legte seiner Entscheidung in erster Linie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde. Danach ist zunächst die Berücksichtigung der Sportnote bei der Bildung des Notendurchschnitts unverhältnismäßig. Zudem sind laut SOGYA bei der Berechnung des Durchschnitts die Noten auf dem Jahreszeugnis maßgeblich – und nicht, wie vom Gymnasium herangezogen, alle im Laufe eines Schuljahrs erbrachten Noten. Es hatte diese Noten zugleich in das Punktesystem der gymnasialen Oberstufe übertragen und anschließend zurückgerechnet. Zusätzlich hatte es unzulässig die Kopfnoten in die Bildung des Durchschnitts einbezogen.
Bei korrekter Berechnung mit den anhand des Mittelschulzeugnisses ermittelten Durchschnittsnoten erfüllt die Antragstellerin die Vorgaben der SOGYA in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mit einem Durchschnitt von 1,67 klar. In den anderen Fächern erreicht sie mit einer Durchschittsnote von 2,0 den geforderten Wert nicht ganz, ohne die Berücksichtigung der Sportnote liegt der Durschnitt aber bei 1,91. Damit hat die Antragstellerin das Kriterium „unter 2,0“ erfüllt.
Die Sportnote würde laut SOGYA auch bei Versetzungen den „Kernfächern“ nur gleichwertig an die Seite gestellt, wenn es sich um ein Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung handeln würde. Das war hier jedoch nicht der Fall. Hinzu kommt, dass der Sportunterricht an Mittelschulen und Gymnasien in den Klassen 8 bis 10 inhaltlich nahezu gleich ist. Die Sportnote hängt überdies auch von der inhaltlichen Schwerpunktsetzung im Sportunterricht ab, so dass die nachweislich in bestimmten Disziplinen gute Schülerin bei einer anderen Unterrichtsgestaltung bessere Ergebnisse erreichen kann.
Die SOGYA nennt als Bildungsauftrag die Vermittlung von für ein Hochschulstudium erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und zielt dabei auf das sprachlich-literarisch-künstlerische, das gesellschaftswissenschaftliche und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld. Nur Fächer aus diesen Aufgabenfeldern können als Leistungskursfächer in der Abiturprüfung gewählt werden, Sport zählt nur im Sonderfällen dazu. Auch das rechtfertigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Eine positive Prognose nach SOGYA ist aus gerichtlicher Sicht gegeben. Die Einschätzungen der Mittelschule widersprechen der weitgehend unbegründeten Prognose des Gymnasiums qualifiziert und bescheinigen der Antragstellerin sämtlich entsprechendes Leistungsvermögen. Vor dem Hintergrund ihrer Herkunft aus der Ukraine habe sie zudem innerhalb weniger Jahre schulisch eine bemerkenswerte Integrationsleistung vollbracht. Sprachlich bestünden keine Hinderungsgründe und auch Kapazitätsengpässe des aufnehmenden Gymnasiums stünden ihrer Aufnahme nicht im Wege.
Wenn auch Ihr Kind eine Ablehnung der Aufnahme an einem Gymnasium befürchten muss, sind wir für Sie da. Als im Schulrecht erfahrene Anwälte finden wir gemeinsam rechtssichere Wege, eine den Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Ausbildung zu ermöglichen.
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