BAföG | Anrechnung einer Immobilie kann unbillige Härte sein

[column col=”1/2″] Besteht keine realistische Chance der Vermögensverwertung, ist das betroffene Vermögen wegen unbilliger Härte von der Anrechnung freizustellen. Der Verweis auf einen Studienkredit ist unzulässig.

Das BaföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) soll dafür sorgen, dass Menschen ohne entsprechendes finanzielles Vermögen eine Ausbildung absolvieren können. Wann aber ein vorhandenes Vermögen anzurechnen ist, darüber kommt es immer wieder zum Streit.

In einem vorliegenden Fall übertrugen Eltern ihrer Tochter ein bebautes Grundstück – aber unter Auflagen. Sie sicherten sich notariell beglaubigt lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauchsrecht) in dem betreffenden Haus. Sollte die Tochter zudem das Haus ohne Zustimmung ihrer Eltern verkaufen oder mit einem Kredit belasten wollen, würde das Grundstück an die Eltern rückübertragen.

Ein Jahr später beantragte die Tochter BAföG für ihre Zweitausbildung an einer Hochschule. Der Antrag wurde abgelehnt. Das BAföG-Amt und das nach Einreichung einer Klage durch die Tochter zuständige Verwaltungsgericht argumentierten, die Antragstellerin besitze mit dem Grundstück Vermögen in unzulässiger Höhe. Die Eltern hätten ihr das Grundstück nur übertragen, um Steuern zu sparen. Die Rückübertragungsklausel sei nur eingefügt worden, um die Tochter „bedürftig“ erscheinen zu lassen. Das sei „rechtsmissbräuchlich“.

Die Klägerin ging in Berufung – das Urteil wurde revidiert. Das Verwaltungsgericht sah nunmehr im Falle einer Verwertung der Immobilie eine unbillige Härte als gegeben an. Für Haus und Grundstück gibt es nämlich aufgrund der Umstände keine realistische Chance, wirtschaftlich verwertet zu werden:

Die Tochter hat aufgrund ihres niedrigen Einkommens (Job auf 400-Euro-Basis) keine Möglichkeit, ein Darlehen auf die Immobilie aufzunehmen. Die Veräußerung des Hausgrundstücks ist ebenfalls kaum möglich, weil insgesamt drei Nießbrauchsrechte (auch die Großmutter hat lebenslanges Wohnrecht) dazugehören. Die Rückübertragungsklausel spielt hier keine Rolle, weil die Tochter aufgrund der geschilderten Umstände selbst dann keinen Nutzen daraus ziehen würde, wenn ihre Eltern einem Verkauf oder einer Beleihung zustimmen würden.

Es handelt sich bei der Grundstücksübertragung um eine rechtsgeschäftlich vorweggenommene und steuerlich günstige Erbfolge, die durchaus das Beziehen von Unterstützung nach BAföG ermöglicht. Damit muss die Tochter Ausbildungsförderung erhalten.

Der in diesem Zusammenhang oft anzutreffende Verweis auf einen Studienkredit vonseiten der BAföG-Ämter ist meist unzulässig. Ein Studienkredit würde vor diesem Hintergrund den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach BAföG aushebeln.

Sollten auch Sie oder Ihre Angehörigen sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist die umgehende Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt zu empfehlen. Gemeinsam können Wege gefunden werden, unbillige Härten zu vermeiden und die rechtmäßige Zahlung von Ausbildungsförderung nach BAföG zu erreichen.

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