SCHULRECHT | Einschulung verschieben in Sachsen-Anhalt

[column col=”1/2″]Ist ein Kind noch nicht bereit, zur Schule zu gehen, kann es in begründeten Fällen zurückgestellt werden.

In Deutschland herrscht Schulpflicht. Alle Eltern müssen deshalb bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Frage beantworten: Ist mein Kind schulfähig? Stichtag ist in Sachsen-Anhalt der 30. Juni, wenn das Kind bis dahin das sechste Lebensjahr erreicht hat. Kinder, die zu diesem Datum fünf Jahre alt sind, können vorzeitig eingeschult werden. Was passiert aber, wenn Eltern den Verdacht haben, dass ihr Kind noch nicht schulreif ist?

Problem: Richtlinie für eine Entscheidung ist § 37 Abs. 3 des Schulgesetzes von Sachsen-Anhalt. Danach sind grundsätzlich auch Kinder schulpflichtig, die noch nicht genügend entwickelt sind, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können. Sie sollen dann eben entsprechend gefördert werden. Müssen sich Eltern aber mit der gesetzlich beschlossenen „flexiblen Schuleingangsphase“ abfinden? Mit dieser Maßnahme sollen Schüler mit unterschiedlicher Reife in den ersten Klassen gemeinsam lernen und so Defizite ausgleichen.

Rechtliche Hilfe ist möglich, denn in begründeten Einzelfällen kann die Einschulung eines Kindes um ein Jahr verschoben werden. Auch in Sachsen-Anhalt ist die Einschulungsuntersuchung durch den Schularzt Pflicht. Stellt er eine verzögerte Entwicklung fest, können die Eltern bei der entsprechenden Grundschule einen Antrag auf Verschiebung der Einschulung stellen.

Solch ein Einzelfall ist gegeben, wenn der Arzt eine „gravierende Reifeverzögerung“ feststellt und eine Zurückstellung dem Kind wahrscheinlich nutzt. Erst, wenn alle körperlichen, geistigen, sprachlichen, emotionalen und sozialen Voraussetzungen des Kindes gegeben sind, kann eine Einschulung erfolgreich sein.
Eine zielgerichtete juristische Beratung kann hier helfen, die Sachlage zu klären und Sie und Ihr Kind unterstützen, bevor ein schwerwiegendes Problem entsteht.

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