BAfÖG | Datenabgleich, Anhörung, Rückforderung, Strafanzeige wegen Betrugs, Ermittlungsverfahren und danach zwingend ein Strafbefehl?

[column col=”1/2″] Aus Sicht eines Rechtsanwalts muss die in der Überschrift aufgezählte Kette nicht zwangsläufig zum Strafverfahren mit anschließender Verurteilung zu einer Geldstrafe führen. Eine vor mehr als 10 Jahren eingeführte Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und den für das BAföG zuständigen Ämtern führte zu einer ganzen Welle von Überprüfungen von BAföG-Bescheiden. Die große Überprüfungswelle ist zwar durch, aber das Problem des Verdachts eines Sozialleistungsbetrugs beim BAföG taucht in der Praxis immer wieder auf und sorgt für Unruhe.

Anknüpfungspunkt beim Datenabgleich sind die vom Antragsteller gemachten Angaben zu den Vermögensverhältnissen mit den beim Bundesamt für Finanzen bekannten Freistellungsaufträgen für Zinserträge. Beide Datenbestände werden miteinander verglichen. Das Studentenwerk oder Ausbildungsförderungsamt kann somit einen Rückschluss auf etwaiges (verschwiegenes) Vermögen des Antragstellers ziehen. Wegen der meist sehr hohen Rückforderungssummen sind die finanziellen Folgen bei den Betroffenen ohnehin nicht einfach zu schultern. Schlimmer wiegt aber, dass in fast allen Bundesländern nunmehr die »harte Linie« gefahren wird und auf einen Rückforderungsbescheid die Strafanzeige erfolgt, wenn sie nicht schon vorher gestellt wurde. Die Anweisungen aus den zuständigen Ministerien bzw. Aufsichtsbehörden sind überwiegend so restriktiv gehalten, dass der Spielraum für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit immer geringer geworden ist und die Verfahren regelmäßig an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Neben den psychisch belastenden Folgen der Ermittlungen zieht dies bei den Betroffenen erhebliche Verunsicherungen nach sich:

  • Wie kann ich mich am besten verteidigen?
  • Wann sollte ich den Tatvorwurf besser einräumen?
  • Ab wann bin ich vorbestraft?
  • Kann ich ggf. eine öffentliche Hauptverhandlung umgehen?
  • Erfährt mein Arbeitgeber/Dienstherr vom Ermittlungsverfahren?
  • Kann ich ein Ermittlungsverfahren bei der Bewerbung verschweigen?
  • Darf ich mein Referendariat antreten/fortsetzen?
  • Werde ich aus dem Beamtenverhältnis entlassen?
  • Ziehe ich u.U. meine Eltern oder Verwandten in eine Strafbarkeit hinein?

Viele der von unserer Kanzlei betreuten Mandanten haben regelmäßig erst dann Kontakt zu uns aufgenommen, wenn die Rückforderung bereits beglichen war und die Ladung zur Beschuldigtenanhörung im Briefkasten lag. Man könnte meinen, viel zu spät, um die Chancen zu verbessern. Aus unserer Erfahrung ist dem in einer beachtlichen Zahl von Fällen nicht so. Der Grund: Die Staatsanwaltschaft beurteilt nach eigener Überzeugung, ob ein Betrugstatverdacht vorliegt und die Voraussetzungen für die Erhebung einer Anklage (§ 170 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO]) oder eines Strafbefehlsantrages (§ 407 StPO) gegeben sind. Sie ist an die Entscheidung des jeweiligen Ausbildungsförderungsamtes nicht gebunden. Sie ist nicht einmal an ein verwaltungsgerichtliches Urteil gebunden. Ferner ist es rechtlich durchaus möglich, dass die Rückforderung rechtmäßig ist, ein Betrug aber nicht vorliegt. Genau deshalb konnten wir in vielen Verfahren die »juristische Säge« erfolgreich ansetzen und die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass ein Tatverdacht für einen Betrug bereits aus objektiven Gründen fraglich ist. Dem ging neben der Sachverhaltserfassung mit dem Mandanten natürlich eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte voraus, die zumeist auch die Verwaltungsakte des Ausbildungsförderungsamtes als beigezogene Akte enthält. Zum Beispiel ist es uns gelungen,

  • Staatanwälte von der Beachtlichkeit einer verdeckten Treuhand zu überzeugen bzw. hier eine vorsätzliche Tatbegehung zu verneinen;
  • Staatsanwälte zu überzeugen, dass die Wertbestimmung des Vermögens ggf. nicht dem Zeitwert entsprach;
  • Staatsanwälte zu überzeugen, dass eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor BAföG-Antragstellung zeitlich nicht unbegrenzt anzunehmen ist

Alle Gründe führten zu einer wesentlich besseren Ausgangslage für unsere Mandanten. Die Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das bedeutet praktisch den »Freispruch« im Ermittlungsverfahren. Aber selbst in Fällen, in denen ein Tatverdacht nicht auszuräumen war, haben wir viele Einstellungen im Ermittlungsverfahren nach den §§ 153, 153a StPO erwirkt. Diese Vorschriften erlauben die Einstellung eines Strafverfahrens, wenn die Schuld des Täters gering erscheint (§ 153 StPO) oder die Erfüllung von Auflagen zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses ausreichen (§ 153a StPO). Auch in den Fällen, in denen nur noch der Erlass eines Strafbefehls in Frage kam, sind unsere Mandanten ganz überwiegend mit einem »blauen Auge« davon gekommen. Das heißt, es wurde eine Geldstrafe bis maximal 90 Tagessätze verhängt, die nicht im polizeilichen Führungszeugnis erscheint. [/column][column col=”1/2″]

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Kanzlei für BAföG – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für BAföG? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

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Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung und Vertretung bietet die optimalen Bedingungen für eine strafrechtliche Verteidigung. Diese sollte bereits im Rahmen des Rückforderungsverfahrens in Anspruch genommen werden.  Besondere Aufmerksamkeit ist bei Lehramts- und Rechtsreferendaren geboten, da hier bereits vor der Einstellung in den Referendardienst nach laufenden Ermittlungsverfahren gefragt wird. Deren Ausgang ist natürlich nicht unwesentlich. Ebenso vorsichtig sollten Mediziner sein, die nach dem Bestehen des 2. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung überwiegend auf eine Anstellung in Krankenhäusern öffentlich-rechtlicher Trägerschaft angewiesen sind. Schließlich sind auch Personen betroffen, die im Bankensektor tätig sind bzw. sein wollen.

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Rechtsanwaltskanzlei Borsbach & Herz

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