HOCHSCHULRECHT | Genehmigung eines Studienplatztausches

[column col=”1/2″]Ein Studienplatztausch muss von den Hochschulen grundsätzlich gewährt werden, wenn die Ausbildungsstände der Tauschpartner den jeweiligen Anforderungen genügen.

Besonders Studenten der „harten“ NC-Fächer Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie kennen das Problem: Die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) hat einem Bewerber einen Studienort zugewiesen, der mit dessen persönlichen Präferenzen absolut nicht übereinstimmt. Um nun nicht gezwungen zu sein, dort studieren zu müssen, wo es einem nicht gefällt, nutzen Betroffene oft die angebotenen Tauschbörsen. Hier können Studenten zulassungsbeschränkter Studienfächer Studienplatz und -ort mit anderen Studenten tauschen.

Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Beide Tauschpartner müssen als Vollzeitstudenten im gleichen Fach und im gleichen Semester eingeschrieben sein und vergleichbare Scheine erworben haben. Keiner von beiden darf durch ein Sonderverfahren, etwa durch Auswahlgespräch oder Härtefallregelung, an seinen Studienplatz gekommen sein. Der Wechsel von einem Diplom- in einen Bachelor-Studiengang und umgekehrt ist nicht möglich.

Manche Hochschulen sperren sich allerdings gegen einen Studienplatztausch. Besonders, wenn im ersten Semester getauscht werden soll, unterstellen sie Betrug: Manche Studenten hätten sich nur eingeschrieben, um ihren Platz im Anschluss meistbietend zu versteigern. Doch wenn beide Tauschpartner stichhaltige Gründe vorlegen und außer der jeweiligen Immatrikulationsregelung nichts dagegen spricht, ist eine Klage gegen eine Verweigerung des Tausches erfolgversprechend.
Studienplatzwechsel in höheren Fachsemestern sind weniger problematisch, aber auch hier zeigen sich einige Bildungseinrichtungen widerspenstig.

Grundsätzlich gilt für den angestrebten Studienplatztausch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Danach haben alle Deutschen das Recht auf freie Wahl des Berufes, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte. In diesem Zusammenhang soll der Numerus clausus als Zulassungsbeschränkung sichern, dass keine Hochschule durch ihre Studentenzahl überlastet wird. Durch eine zentrale Vergabe werden Studenten der entsprechenden Fächer auf die Hochschulen aufgeteilt. Ein Studienplatztausch ist dann ein gesetzlich gerechtfertigtes Mittel, an Wunschort und Wunschhochschule studieren zu können.

Hochschulen können anhand der Leistungsnachweise des Tauschpartners genau bestimmen, ob dieser ihren Anforderungen gerecht wird. Kleine Abweichungen in den jeweiligen Studienplänen können dabei nicht zwangsläufig die Ablehnung der Genehmigung des Studienplatztausches begründen. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist deshalb durchaus akzeptabel, dass der „Austauschstudent“ in begrenztem Rahmen die eine oder andere Lehrveranstaltung erneut besucht.

Wenn auch Sie Probleme haben, Ihren Studienplatz zu tauschen, empfiehlt sich eine rechtzeitige Beratung durch eine spezialisierte Kanzlei. In vielen Fällen haben Sie damit die Chance, dennoch an Ihrer Wunschuni studieren zu können.

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