SCHULRECHT | Versetzung aus der Schuleingangsphase in Klasse 3

[column col=”1/2″]Über die Versetzung eines Schülers aus der Schuleingangsphase in Klasse 3 entscheidet die Klassenkonferenz. Für ihre Ermessensentscheidung gibt es Regeln.

In einem aktuellen Fall wurde einem Schüler ohne gravierende Leistungsdefizite die Versetzung in die dritte Klassenstufe verweigert. Lediglich aufgrund einer diagnostizierten Rechtschreibschwäche und mangelhafter Aufmerksamkeit im Unterricht soll er ein weiteres Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben. Die Eltern des Schülers legten rechtskräftig Widerspruch ein, denn die Nachteile für seine Entwicklung dürften die Vorteile eines solchen Verfahrens erheblich überwiegen.

Zu den Hintergründen sollte man wissen: In der Schuleingangsphase lernen Kinder in altersgemischten Gruppen in einem gemeinsamen Klassenverband. Sie haben hier ein bis drei Jahre Zeit, den Lernstoff der Klassen 1 und 2 zu bewältigen. Erst dann werden Sie in Klasse 3 versetzt.

Grundlage für eine Beurteilung und gegebenenfalls individuelle Förderung ist eine regelmäßige Ermittlung und Dokumentation der Leistungen jedes einzelnen Schülers. In der Schuleingangsphase sollen die Lernenden unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen gefördert werden.

Über eine Versetzung, Verkürzung oder Verlängerung der Schuleingangsphase für jedes Kind entscheidet die Klassenkonferenz. An ihr nehmen die in der Klasse unterrichtenden Lehrer, Elternvertreter und ausgewählte Schüler teil. Die Klassenkonferenz tagt mindestens drei Mal im Schuljahr.

Im vorliegenden Fall nun verweigerte die Klassenkonferenz dem genannten Schüler zunächst die unmittelbare Versetzung in Klasse 3. Sie berücksichtigte dabei offensichtlich zwei wichtige Kriterien für eine Leistungsbewertung und Beurteilung zu wenig: das Notenbild und den verbindlichen „Bericht zum Lern- und Sozialverhalten“. Das Zeugnis des betroffenen Schülers weist nämlich einen guten Notendurchnitt auf, der erwarten lässt, dass er den Lernstoff der Klasse 3 erfolgreich bewältigt. Laut Bericht ist er gut in die Klasse und ins Schulleben integriert. Alles in allem wird ihm eine kognitiv, sozial und emotional altersgerechte Entwicklung bescheinigt.

Tatsächlich besteht bei dem genannten Schüler eine „diagnostizierte Teilleistungsstörung“ in Form einer Rechtschreibschwäche, die in den Bereich der so genannten „Lese-Rechtschreibschwäche“ (LRS) fällt. Ihr kann aber nach allen Erfahrungen und nach den Bestimmungen des entsprechenden Schulgesetzes am besten mit gezieltem Förderunterricht und einem außerschulischen Rechtschreibtraining begegnet werden. Ein weiteres Jahr in der Schuleingangsphase würde hier nichts nützen. Leider sind Probleme mit der Rechtschreibung heute häufig und insbesondere bei Jungen anzutreffen. Dafür ist nicht zuletzt ihre heutige Sozialisation verantwortlich. Rechtschreibschwäche ist damit kein Indiz mehr für eine nicht altersgerechte Entwicklung.

Ein hier diagnostiziertes Aufmerksamkeitsdefizit kann ebenfalls nicht durch eine längere Schuleingangsphase behoben werden. Auch hier müssen außerschulische Maßnahmen wie Ergotherapie und neuro-kognitive Trainingsmaßnahmen greifen. Die Schule wäre damit überfordert.

Nicht zuletzt würde die emotionale Entwicklung des Schülers in Mitleidenschaft gezogen, wenn durch einen verweigerte Versetzung der gewachsene Klassenverband zerschlagen würde. Das wünschen weder der Schüler noch seine Eltern.

Wenn auch Sie für Ihr Kind eine Ablehnung seiner Versetzung in die dritte Klassenstufe befürchten müssen, ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zu empfehlen. Insbesondere hinsichtlich des Erstellens einer zuverlässigen Prognose können gemeinsam Wege gefunden werden, ihrem Kind den alters- und leistungsgerechten Besuch der 3. Klasse zu ermöglichen.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

[/column]

[column col=”1/2″]

[message_box title=”BOBACH | BORSBACH | HERZ

Kanzlei für Schulrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schulrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei allen schulrechtlichen Problemen tätig, insbesondere bei Fragen wie die Zurückstellung vom Schulbesuch, Anspruch einen Schulplatz (Schulplatzklage), Auswahlverfahren, Losverfahren, Ablehnung eines Schulplatzes an der Wunschschule, Überweisung zur Sonder- oder Förderschule, Schulformempfehlung bzw. Bildungsempfehlung, Prognoseunterricht, schulische Ordnungsmaßnahmen (Unterrichtsausschluss, Verweis, etc.), Nichtversetzungen, Schulwechsel, und Schulformwechsel, Prüfungen, Externenprüfungen, Abiturprüfungen, Schulschließungen und Privatschulen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf alle Schulformen wie Grundschule, Kooperative und Integrierte Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium, Sportschule, Spezialschule und Förderschule.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode oder Wittenberg.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top