Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT
Jeder Prüfling hat den Anspruch auf eine faire Prüfung. Bei Verdacht auf Verletzung des grundgesetzlich verbrieften Fairnessgebots in einer Prüfungssituation ist deshalb eine rasche anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.
Immer wieder begegnen uns Fälle, in denen Prüflinge sich in Prüfungssituationen einer ungerechten Behandlung ausgesetzt sehen. Das prüfungsrechtliche Gebot der Fairness scheint dann nicht mehr zu gelten – mit teilweise dramatischen Folgen für Prüfungsergebnisse und weiteren Karriereweg.
Doch was hat es mit dem Fairnessgebot auf sich? Es beruht auf dem im Grundgesetz festgehaltenen Grundsatz der Chancengleichheit und dem dort verbürgten Rechtsstaatsprinzip. Fairness geht auf das englische Wort „fair“ zurück, in der Bedeutung von „anständig“ und „ordentlich“. Damit kann Fairness als anständiges Verhalten gelten, das verbunden ist mit einer gerechten und ehrlichen Haltung gegenüber anderen Menschen. Dabei sollen für alle Beteiligten gleiche Regeln gelten.
Das Fairnessgebot gilt insbesondere in mündlichen Prüfungen unmittelbar und betrifft das Verhalten des Prüfers gegenüber dem Prüfling. Der Prüfer hat darauf zu achten, dass Stil und Umgangsformen in der Prüfung ohne Beanstandung bleiben. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich der Prüfling gegenüber dem Prüfer ohnehin in einer schwächeren Position befindet und die Prüfung selbst für ihn eine Ausnahmesituation ist, die vielfach verunsichernd wirkt. Befördert der Prüfer durch sein Verhalten diese Verunsicherung noch, missbraucht er seine in dieser Situation gegebene Machtposition. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn er die Prüfungsleistungen durch sarkastische, spöttische, höhnische oder ähnlich herabsetzende Bemerkungen oder Verhaltensweisen kommentiert. Diesen eindeutigen Verstoß gegen das Fairnessgebot muss der Prüfling nicht hinnehmen, auch dann nicht, wenn seine Leistungen tatsächlich den Anforderungen nicht entsprechen. Das Prüfungsverfahren ist damit rechtswidrig, die Prüfung gegebenenfalls zu wiederholen.
Wir erfuhren in diesem Zusammenhang von einem Fall, in dem ein Prüfling gegen das für ihn und seinen zukünftigen beruflichen Lebensweg negative Ergebnis einer mündlichen Prüfung klagte. Nach seinem Eindruck hatte einer der fünf Prüfer der Prüfungskommission während der Prüfung über seine offensichtlich als falsch interpretierten Ausführungen mehrfach gelacht und geschmunzelt. Nach seiner diesbezüglichen Beschwerde sei von einem anderen Prüfer eine Äußerung gefallen, die er als „Revanche“ für seinen Hinweis interpretiert habe. Die Situation habe ihn insgesamt so verunsichert, dass seine Konzentrationsfähigkeit stark beeinträchtigt wurde. Damit sei das schlechte Prüfungsergebnis nicht Ausdruck seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit, sondern des unangemessenen Verhaltens einiger Prüfer gewesen.
Der Kläger sah sich vor Gericht massiven Schwierigkeiten gegenüber: Das nach Einreichen der Klage übliche „Überdenkungsverfahren“ der Prüfer führte nicht zu einer Änderung ihrer Beurteilung der Prüfungsleistung. Die schriftliche Vernehmung der Prüfer bestätigte die Vorwürfe des Klägers nicht. Keiner konnte sich an das ungebührliche Verhalten des betreffenden Prüfers erinnern, die kritisierte Äußerung wurde nicht als Revanche, sondern einhellig als Versuch der Auflockerung der angespannten Prüfungssituation gewertet. Ein als Zeuge gehörter Mitprüfling konnte sich eine Verunsicherung durch das Verhalten des bewußten Prüfers zwar vorstellen, aber keine Angaben zu konkreten einzelnen herabsetzenden Verhaltensweisen oder Äußerungen machen. Das zuständige Gericht berief sich darauf, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen ein Vorrecht der Prüfer sei. Nur „fachlich-wissenschaftliche Wertungen“ seien rechtlich überprüfbar, „prüfungsspezifische Wertungen“ würden hingegen auf der Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der „unwiederholbaren Prüfungssituation“ beruhen. Damit seien sie Ausdruck des „prüferischen Bewertungsspielraums“ und nicht rechtlich überprüfbar. Da aber die gerichtlich mögliche Prüfung auf „formelle oder prüfungsverfahrensrechtliche Mängel“ keine Verfahrensfehler ergab, wurde die Klage des Prüflings zunächst abgewiesen.
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, bei Verdacht auf Verletzung des Fairnessgebots unmittelbar zu handeln und sich juristischen Beistand zu suchen. Es existieren eine Reihe von Gerichtsurteilen, die eindeutige Kriterien für Fairness nachweisen und begründen. Auch in schwierigen Fällen wie dem dargestellten kann eine kompetente anwaltliche Beratung unter Berücksichtigung aller individuellen und juristischen Gegebenheiten und Möglichkeiten eine für den Kläger positive Entscheidung erreichen.
Wenn auch Sie als Prüfling eine unfaire Behandlung befürchten müssen oder in diesem Zusammenhang bereits ein negatives Prüfungsergebnis erhalten haben, helfen wir Ihnen weiter. Als im Prüfungsrecht erfahrene Anwälte finden wir gemeinsam rechtssichere Wege, Ihnen eine faire Bewertung Ihrer Leistungen zu ermöglichen.
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