HOCHSCHULRECHT | Vergabeverfahren bei Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen

[column col=”1/2″]Die derzeitige Vergabe von Zweitstudienplätzen in der Fallgruppe “wissenschaftliche Gründe” ist rechtlich bedenklich. Das gilt für harte NC-Fächer (Stiftung für Hochschulzulassung) wie auch für alle anderen (Direktvergabe Hochschulen).

Manchmal ist ein erster erfolgreicher Studienabschluss nicht genug. Um eine berufliche Ausgangsposition zu verbessern oder eine bestimmte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ausüben zu können, empfiehlt sich für manche Absolventen ein Zweitstudium. Doch die Plätze dafür werden von den Hochschulen nur beschränkt vergeben, die Quote beträgt höchstens 3 Prozent.

Die staatlich beauftragte Stiftung für Hochschulzulassung hat für die Vergabe Messzahlen festgelegt, nach denen die Bewerber eingestuft werden. Neben der Note der Abschlussprüfung des Erststudiums zählt auch der „Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium“. Zwingende berufliche und wissenschaftliche Gründe ergeben hier die höchsten Punktzahlen. Wissenschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn eine angestrebte wissenschaftliche Tätigkeit entsprechende Zusatzqualifikationen erfordert. Die Gründe werden in einem Rahmen von 7 bis 11 Punkten danach gewichtet, welche Leistungen bereits erbracht wurden und wie groß das „allgemeine Interesse“ für eine weitere Qualifikation ist.

Juristisch fragwürdig ist nun, dass von der Stiftung im genannten Rahmen ausschließlich 7, 9 oder 11 Punkte vergeben werden, die Bandbreite der Vergabemöglichkeiten also nicht genutzt wird. Das führt je nach Fall zu entsprechenden Benachteiligungen und wird einer korrekten Bewertung nicht gerecht. Die Stiftung teilt mit, dass die „Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe“ die besondere Bedeutung des wissenschaftlichen Nachwuchses berücksichtigen soll. Die Abstufung ist aufsteigend gegliedert: nach gewichtigen Gründen, Gründen von besonderem Gewicht und Gründen von überragender wissenschaftlicher Bedeutung.

In einem aktuellen Fall klagte ein Absolvent des Studiengangs Nautik gegen das Ergebnis der Bewertung seiner wissenschaftlichen Gründe für ein Zweitstudium der Humanmedizin. Ihm wurden von der entsprechenden Hochschule nur 7 Punkte zuerkannt.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bereits jetzt weist aber das zuständige Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Vergabeverordnung eine Vergabe von 7 bis 11 Punkten vorsieht. Die Möglichkeit, auch mit 8 oder 10 Punkten zu bewerten, fehlt im entsprechenden Bearbeitungsbogen. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ist laut Gericht im Hauptsacheverfahren zu klären.

Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Hochschulleitung in ihrer Bewertung von den Entscheidungen hinzugezogener wissenschaftlicher Gutachter abweichen darf und ob Gerichte eine eigene Bewertungsentscheidung treffen dürfen.

Wenn Sie die Aufnahme eines Zweitstudiums beabsichtigen und befürchten müssen, anhand einer Bewertung durch Messzahlen benachteiligt zu werden, empfiehlt sich bereits im Vorfeld eine kompetente juristische Beratung. Gemeinsam können hier rechtliche Mittel und Wege gefunden werden, die Ihnen eine weitere Hochschulqualifikation ermöglichen.

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