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BAföG | Gewerbsmäßiger Betrug beim BAföG?

April 20, 2016
by Redakteur
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Das Erschleichen von BAföG ist Sozialbetrug. Es kann im Wiederholungsfall rechtlich als gewerbsmäßiger Betrug beurteilt werden.

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, allgemein bekannt als BAföG, soll jedem Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeit geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Als staatliche Leistung wird diese Förderung durch Staatseinnahmen finanziert. Das bedeutet: Alle abgabepflichtigen Bürger helfen mit, dem Nachwuchs gute Startbedingungen ins Berufsleben zu ermöglichen. Ein Erschleichen von BAföG ist deshalb besonders verwerflich und als Sozialbetrug ein Straftatbestand. Wenn dabei sogar ein gewerbsmäßiges Vorgehen in Betracht gezogen werden muss, greifen unter Umständen die rechtlichen Bestimmungen für Betrug in „besonders schwerem Fall“. Gewerbsmäßigkeit wird unter anderem vermutet, wenn der Betrug als Bandendelikt gelten kann, bei hohen Vermögensverlusten, einer großen Zahl potentieller Betrugsopfer oder dem Verursachen wirtschaftlicher Not. Vom Gesetzgeber sind hierfür Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. Geldstrafen sind ausgeschlossen, die festgelegte Strafe kann allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Hürden dafür, einen BAföG-Betrug als „besonders schweren Fall“ zu klassifizieren, sind allerdings hoch. Allgemein bestehen nach einem Leitsatz des Oberlandesgerichts Dresden Zweifel darüber, ob Sozialbetrügereien hinsichtlich BAföG und ALG II überhaupt so eingeordnet werden dürfen. Dennoch ist das Erschleichen von BAföG kein Bagatelldelikt. Besonders, wenn in einem Klageverfahren Hinweise dafür auftauchen, dass bewußt falsche Angaben zur persönlichen Einkommenssituation gemacht wurden und mehrere Personen an der Verschleierung des tatsächlichen Einkommens beteiligt waren, kann der Eindruck des gewerbsmäßigen Betrugs entstehen. Er wird erhärtet, wenn es sich um ein Folgedelikt handelt, also ein auf falschen Angaben beruhender BAföG-Antrag bereits zum wiederholten Male abgegeben wurde und daraufhin Zahlungen erfolgten. Sicherlich sind auch hier die Maßstäbe relativ anzulegen, mit dem gewerbsmäßigen Drogendealen oder dem Verteilen von Falschgeld ist ein BAföG-Betrug eher nicht auf eine Stufe zu stellen. Doch durch die Wiederholung der Tat als Sicherung einer fortlaufenden Einnahmequelle könnte das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit durchaus erfüllt sein und damit das höhere Strafmaß angesetzt werden. Für die Einschätzung „gewerbsmäßiger Betrug“ ist nämlich rechtlich nicht unbedingt „gewerbliches“ Handeln im Sinne der Einrichtung eines Geschäftsbetriebs notwendig. Und selbst wenn vorherige Betrugsdelikte verjährt sind, ist es den Gerichten vom Gesetzgeber erlaubt, sie als in gewissem Rahmen straverschärfend zu berücksichtigen.

Eine rechtskräftige Verurteilung setzt allerdings in jedem Fall eine revisionsrechtlich überprüfbare detaillierte Berechnung des Betrugsschadens voraus. Das erfordert in der Regel eine gegebenenfalls ins Einzelne gehende Berechnung des dem Angeklagten rechtmäßig zustehenden Anspruchs und dessen Vergleich mit den tatsächlich erhaltenen Unterstützungszahlungen.

Wenn Sie als BAföG-Empfänger unsicher sind, ob die gesetzlichen Bestimmungen für Sie negative Konsequenzen haben könnten, oder bereits unter Betrugsverdacht stehen, können wir Ihnen weiterhelfen. Gemeinsam lassen sich rechtswirksame Mittel finden, die einen größeren Schaden für Sie abwenden können.

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Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

BOBACH | BORSBACH | HERZ

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