SCHULRECHT | Versetzung in die nächsthöhere Klasse nach Ermessen: Beispiel Sachsen-Anhalt

[column col=”1/2″]Versetzungsentscheidungen durch die Klassenkonferenzen lassen in vielen Fällen Ermessensspielräume zu. Diese müssen beachtet werden.

Bedeutet eine 5 auf dem Zeugnis gleich das Sitzenbleiben? Und muss für das „Drehen einer Ehrenrunde“ ein Kernfach betroffen sein oder reicht auch ein sonstiges „versetzungsrelevantes Fach?“ Die Versetzungsverordnung (VersetzVO) von Sachsen-Anhalt könnte hier weiterhelfen.

Danach sind für eine Versetzung die Zeugnisnoten in den versetzungsrelevanten Fächern entscheidend. In der Grundschule sind das Deutsch, Mathematik, Gestalten, Sachunterricht, Ethik, Religion, Musik und Sport und ab der 4. Klasse Englisch. In der Sekundarstufe I gehören dazu alle Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtkurse.
Besonders die Noten in den Kernfächern sind wichtig: Deutsch und Mathematik in der Grundschule, zusätzlich die erste Fremdsprache in der Sekundarstufe I.

Die Klassenkonferenz muss nun auf Grundlage der Versetzungsverordnung ein Urteil abgeben. Fakt ist, dass eine Versetzung erfolgen muss, wenn ein Schüler in allen versetzungsrelevanten Fächern mindestens eine 4 oder nur in einem dieser Fächer eine 5 hat. Auch mit einer 5 in einem Kernfach und einer weiteren in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach oder mit jeweils einer 5 in zwei dieser sonstigen relevanten Fächer muss er automatisch weiterkommen. Allerdings nur dann, wenn alle nicht ausreichenden Leistungen ausgeglichen werden. Eine 5 in einem Kernfach kann durch eine 3 in einem anderen Kernfach ausgeglichen werden. Diese Regel gilt auch für die sonstigen versetzungsrelevanten Fächer.

Bei allen weiteren Entscheidungen muss der Ermessensspielraum greifen. Für die Beurteilung eines Schülers müssen seine Gesamtleistung, sein Lern- und Arbeitsverhalten und sein individuelles Leistungsvermögen eingeschätzt werden. Es muss gegebenenfalls gefragt werden, ob ein Wiederholungsjahr wirklich dem Lernerfolg und der Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Schülers dienen würde. In diesem Zusammenhang sind alle zur Verfügung stehenden Fördermaßnahmen zu prüfen, deren Anwendung eine Versetzung dennoch zulassen würde.

Was viele Eltern betroffener Schüler nicht wissen: Auch bei einem schlechteren Notenbild muss die Klassenkonferenz die Versetzung ihres Sprößlings unter bestimmten Umständen beschließen und zumindest gründlich abwägen. Denn Gründe für entsprechende Noten können vielfältig sein und sind nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Gerade in weniger eindeutigen Fällen kann und soll die Klassenkonferenz ihren Ermessensspielraum in vollem Umfang nutzen. Für eine gerechte Entscheidung spielen neben der Berücksichtigung der Leistungen des Schülers und seiner Leistungsentwicklung seine Persönlichkeitsentwicklung und nicht zuletzt sein Lern- und Sozialverhalten eine Rolle. Im Zweifelsfall sollten damit nicht nur die Stellen hinter dem Komma der Endjahresnote zählen.

Müssen auch Sie für Ihren Nachwuchs eine Gefährdung seiner Versetzung befürchten oder liegt Ihnen ein entsprechendes Zeugnis bereits vor, ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zu empfehlen. Gemeinsam können Wege gefunden werden, die Ihrem Kind die angestrebte Versetzung doch noch ermöglichen.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

[/column]

[column col=”1/2″]

[message_box title=”BOBACH | BORSBACH | HERZ

Kanzlei für Schulrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schulrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei allen schulrechtlichen Problemen tätig, insbesondere bei Fragen wie die Zurückstellung vom Schulbesuch, Anspruch einen Schulplatz (Schulplatzklage), Auswahlverfahren, Losverfahren, Ablehnung eines Schulplatzes an der Wunschschule, Überweisung zur Sonder- oder Förderschule, Schulformempfehlung bzw. Bildungsempfehlung, Prognoseunterricht, schulische Ordnungsmaßnahmen (Unterrichtsausschluss, Verweis, etc.), Nichtversetzungen, Schulwechsel, und Schulformwechsel, Prüfungen, Externenprüfungen, Abiturprüfungen, Schulschließungen und Privatschulen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf alle Schulformen wie Grundschule, Kooperative und Integrierte Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium, Sportschule, Spezialschule und Förderschule.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode oder Wittenberg.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top