HOCHSCHULRECHT | Mindestnoten für Zulassung zum Masterstudium umstritten

[column col=”1/2″]Das Festlegen von Mindestnoten für den Zugang zum Masterstudium ist verfassungsrechtlich fragwürdig. Doch sollen diese Noten gelten, müssen sie Vorrang besitzen.

Die „Zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ änderten die Hochschullandschaft entscheidend. Diese von der Kultusministerkonferenz (KMK) im Jahr 2003 beschlossenen länderübergreifenden Strukturvorgaben brachten aber neben Internationalisierung und Flexibilisierung auch Probleme mit sich. Fakt ist, dass ein Bachelorabschluss für das Erreichen höherer Positionen im Berufsleben oft nicht ausreicht. Erst ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium öffnet hier Türen. Doch der Zugang ist an Voraussetzungen geknüpft. Jede Hochschule nutzt bei deren Festlegung aber einen Spielraum, der verfassungsrechtlich fragwürdig ist.

Einigkeit herrscht unter den Hochschulen darüber, dass eine Mindestnote – genauer Mindestabschlussnote – des vorangegangenen Bachelorstudiengangs über die Qualifikation des Bewerbers entscheidet. Darüber hinaus können hochschulintern weitere Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. Eine davon ist die Festlegung des Wertes der Abschlussnote: Oft liegt er schon bei 2,0 bis 2,5. Nicht einheitlich geregelt ist auch der Stellenwert der Note im gesamten Auswahlverfahren. Es erscheint kaum gerechtfertigt, ihn niedriger anzusetzen als die Bewertung sonstiger Qualifikationen, inklusive des Motivationsschreibens.

Die Festlegung von Mindestnoten ist unter Juristen umstritten. Auch wenn sie grundsätzlich mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar erscheint (BayVGH, Beschl. v. 02.09.2013, AZ 7 CEW 13.1084), stellt sie immer nur eine Prognose dar, die vom Bewerber kaum widerlegbar ist. Und wie kann ein Zehntel hinter dem Komma objektiv über Qualität entscheiden, wenn die Kriterien für sein Zustandekommen je nach Studiengang, Hochschule und Bundesland völlig verschieden sind?

Wenn Mindestnoten als Hauptkriterium der Bewerberauswahl verbindlich gelten sollen, muss gesichert sein, dass ihnen als Beleg für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss das relativ stärkste Gewicht zukommt. Andere einschlägige Qualifikationen wie Auslandsaufenthalte, Praxiserfahrung oder besondere Auszeichnungen können im Rahmen des Auswahlverfahrens nur untergeordnete Bedeutung haben (OVG NRW, Beschl. v. 14.02.2014, AZ 13 B 1424/13).

Entsprechend den Strukturvorgaben der KMK müssen Qualitätsanforderungen festgelegt werden, die nur wirklich qualifizierten Bewerbern den Zugang zum Masterstudiengang ermöglichen. Die Kriterien dafür sollen aber angemessen, transparent und vergleichbar sein und möglichst einheitlich für alle Bundesländer und Hochschulen gemeinsam gelten. Nur so lassen sich Bewerber wirklich gerecht auswählen.

In jedem Fall kann eine kompetente Rechtsberatung schon im Vorfeld einer Bewerbung helfen, die eigene Position zu stärken und trotz hochschulinterner Hürden den angestrebten Studienplatz zu erhalten.

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