Im Rahmen einer Ausbildung gilt ein freiwilliges Praktikum als besondere zusätzliche Anstrengung. Die Einkünfte daraus dürfen nicht ohne die Gewährung von Freibeträgen auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet werden.
Im uns vorliegenden Fall klagte eine Studentin des Wirtschaftsrechts gegen das zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Das hatte ihr Einkommen aus einem von ihr parallel zum Studium absolvierten Praktikum voll auf ihren Bedarf angerechnet und bereits ausgezahlte BAföG-Beträge von ihr zurückgefordert.
Es ist zwar richtig, dass Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf den Bedarf angerechnet werden – aber ohne die Gewährung von Freibeträgen nur dann, wenn das Einkommen dem Auszubildenden praktisch zwangläufig zufließt. Das ist dann der Fall, wenn ein spezifisches Praktikum von der Ausbildungsstätte gefordert wird. Es gehört damit zur Ausbildung, das mit ihm verbundene Einkommen ist als Betrag kalkulierbar.
Übersteigt die im Praktikumsvertrag genannte Dauer eines Pflichtpraktikums die von der Ausbildungsstätte festgelegte Dauer, wird es zu einem freiwilligen Praktikum. Mit Ablauf der Pflichtzeit gilt seine Fortsetzung nun als besondere zusätzliche Anstrengung. Damit sind ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung der Ausbildungsförderung die gesetzlich vorgeschriebenen Freibeträge zu berücksichtigen.
Die Klägerin hatte im genannten Fall ihr Praktikum über die vorgeschriebenen 12 Wochen hinaus insgesamt 26 Wochen absolviert. Im ihr zugestellten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid fehlte die Berücksichtigung des freiwilligen Anteils der Praktikumszeit. Die volle Anrechnung ihrer Praktikumsvergütung hätte die Studentin damit gezwungen, einen erheblichen Betrag an das BAföG-Amt zurückzuzahlen.
Ihre Klage hatte Erfolg: Nach Abzug der Freibeträge sank die zurückzuzahlende Summe auf ein erträgliches Maß. Der Klägerin war allerdings nach Vorlage ihrer Unterlagen zum Praktikum ohnehin bewusst, dass sie mit einer Rückforderung zu rechnen hatte. Die Höhe dieser Rückforderung ließ sich aber durch Gerichtsbeschluss regulieren.
Wenn Sie mit einer ähnlichen Rückforderung rechnen müssen oder Ihnen ein vergleichbarer Bescheid bereits vorliegt, sind wir für Sie da. Gemeinsam prüfen wir Ihre individuelle Situation und finden rechtssichere Mittel, Ihnen die Berücksichtigung gesetzlich zustehender Freibeträge zu ermöglichen.
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