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HOCHSCHULRECHT | Freier Zugang zum Lehramts-Master

Mai 29, 2015
by Redakteur
Berufswahlfreiheit, besondere Eignung, Laufbahn der Lehrämter, Masterstudium Lehramt, Mindestnote, Zugangsordnung, Zulassung Masterstudium
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Ein niedersächsisches Gerichtsurteil kann wegweisend sein: Für den Zugang zum Masterstudium für Lehrämter in Niedersachsen ist keine Mindestnote des Erststudiums mehr erforderlich.

Geklagt hatte eine Studentin, die ihre Prüfung für den Lehramts-Bachelor in Mathematik und Chemie nur mit 3,0 bestanden hatte. Nun bewarb sie sich um die Zulassung zum Masterstudium Lehramt an Haupt- und Realschulen mit gleicher Fächerkombination – und wurde von der Hochschule abgelehnt. Die Begründung lautete: Eine besondere Eignung habe die Bewerberin nicht nachgewiesen, da sie nicht mindestens die laut Zugangsordnung geforderte Note 2,5 in der Abschlussprüfung des vorangegangenen Studiums erreicht habe.

Das zuständige Verwaltungsgericht sah das allerdings anders. Die Studentin hatte hier um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, um wenigstens eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium zu bekommen. Das Gericht entschied in ihrem Sinne – ohne einer grundsätzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Wahrscheinlich wird auch hier die Klage der Studentin erfolgreich sein.

Grundsätzlich ist nichts gegen eine Überprüfung fachlicher Leistungen als Voraussetzung zum Zugang zu weiterführenden Studiengängen einzuwenden, wenn sie einer besonderen Eignung bedürfen. Das Gericht ging aber im vorliegenden Fall davon aus, dass die Zugangsvoraussetzung „Bachelornote 2,5“ mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit nicht vereinbar und damit unwirksam ist. Das gilt im übrigen auch für die Zulassung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen, wie eine frühere Entscheidung bestätigt.

Dazu muss man wissen, dass das von der Klägerin angestrebte Masterstudium kein bloßes Zweitstudium ist, dass ihr nur eine bessere Ausgangsposition auf dem Arbeitsmarkt verschaffen soll. Es ist im Gegenteil so, dass sie ohne den Masterabschluss gar nicht als Lehrerin an öffentlichen oder privaten Schulen arbeiten dürfte. Auch eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Lehrämter wäre so nicht möglich. Der Master ist damit Bedingung für den Einstieg ins Berufsleben als Lehrkraft.

Bachelor- und Masterstudium müssen hier als Einheit und damit insgesamt als Erststudium gesehen werden. Erst an dessen Ende steht damit die eigentliche Qualifikation für den Einstieg in den Lehrerberuf. Voraussetzung für diese Beurteilung ist, dass im vorangehenden Bachelorstudiengang ausdrücklich die Lehramtsoption gewählt wird.

Noch ist nicht entschieden, ob diese Regelung auch auf den Zugang zum Masterstudium Lehramt in anderen Bundesländern anwendbar ist. Sie ist aber ein Präzedenzfall.

Wenn auch Sie eine Verweigerung der Zulassung zum Masterstudium befürchten müssen oder bereits eine Ablehnung erhalten haben, ist eine umgehende Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt zu empfehlen. Gemeinsam können Mittel gefunden werden, Ihnen den Weg zum Master doch noch zu ermöglichen.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

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