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SCHULRECHT | Der neue Leistungsbewertungserlass für Sachsen-Anhalt

November 24, 2014
by Redakteur
Leistungsanforderungen, Leistungsbewertung, Leistungsnachweis, Leistungsstand, Nachteilsausgleich, sonderpädagogischer Förderbedarf
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Seit Juni 2014 existiert ein neuer Erlass zur Leistungsbewertung an Grund- und Förderschulen in Sachsen-Anhalt. Besondere Regelungen betreffen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Jeder Schüler hat ein Recht auf Anerkennung seiner Leistungen. In ihrer Bewertung drückt sich Wertschätzung aus, sie würdigt Lernbereitschaft und Anstrengungen. So steht es im neuen Erlass zur Leistungsbewertung. Schüler sollen danach sowohl im Unterricht als auch aufgrund der Ergebnisse ihrer Klassenarbeiten bewertet werden. Mit Hilfe dieser Bewertungen sollen sie sich besser einschätzen und neue Herausforderungen annehmen können. Außerdem lässt sich daran erkennen, ob und wie ein Schüler gefördert werden sollte. Allgemein können damit auch die Leistungsanforderungen von seiten der Schule nachjustiert werden.

Schüler und Eltern müssen mindestens zweimal im Jahr und auf Anfrage über Kompetenzentwicklung und Leistungsstand qualifiziert informiert werden. Sollten sich gravierende Leistungsmängel abzeichnen, müssen die Lehrer die Eltern rasch informieren und gemeinsam mit Ihnen geeignete Fördermaßnahmen beschließen.

Sozial- und Lernverhalten werden gesondert bewertet, ab Klasse 4 auch durch Noten. Bei Schülern mit einem so genannten „sonderpädagogischen Förderbedarf“ kann weiterhin eine verbale Bewertung erfolgen. Sie soll insbesondere dann vorgenommen werden, wenn die Förderung ihre geistige Entwicklung betrifft. In besonderen Fällen ist sogar eine vorübergehende Aussetzung der Bewertung möglich.

Wird bei einem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, darf für seine Ausbildung vom Lehrplan abgewichen werden. Er muss dann auch eine auf seinen individuellen Lehrplan bezogene Bewertung erhalten, deren Dokumentation juristisch geregelt ist.
Wird ein sonderpädagogisch zu fördernder Schüler weiterhin nach allgemeinem Lehrplan unterrichtet, muss er einen Nachteilsausgleich erhalten. Dieser richtet sich nach Art, Grad und Umfang seines „sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- oder Unterstützungsbedarfs“.

Ein Nachteilsausgleich kann durch unterschiedliche Maßnahmen erfolgen. So kann zum Beispiel die Form des Leistungsnachweises geändert werden, etwa durch Sprechen auf Band oder Separierung. Methodisch-didaktische Hilfen betreffen größere Schrift oder eine veränderte Gliederung der Arbeitsblätter. Mehr Bearbeitungszeit und technische Hilfsmittel wie Computer sind zulässig. Auch die gesamte Aufgabenstellung darf individuell angepasst werden.

Die Leistungsbewertung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Lehrers. Sind Schüler und Eltern mit einer Bewertung nicht einverstanden, sollten sie eine begründete Beschwerde einlegen. In diesem Fall wie allgemein bei der Vermutung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für Ihr Kind ist eine kompetente juristische Beratung zu empfehlen. Hier können rechtliche Mittel und Wege gefunden werden, Ihrem Nachwuchs die bestmögliche Ausbildung zu garantieren.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

BOBACH | BORSBACH | HERZ

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