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BORSBACH & HERZ REFERENDARRECHT

Das erste Staatsexamen ist geschafft. Für angehende Volljuristen führt der Weg dann in der Regel in das Rechtsreferendariat, für  Lehrer in das Lehramtsreferendariat. Nur so ist es möglich, Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu werden bzw. an einer öffentlichen Schule (in den meisten Fällen auch an einer staatlich anerkannten Schule) zu unterrichten.

Rechtsfragen zum Vorbereitungsdienst haben sich in letzten Jahren vermehrt schon beim Zugang selbst gestellt. Dabei geht es um Kapazitätsfragen, aber auch um die korrekte Auswahl der Bewerber.

Innerhalb der Referendarausbildung können verschiedenartige Rechtsprobleme beamtenrechtlicher Natur oder des öffentlichen Dienstrechts auftreten. Unsere Kanzlei vertritt Referendaranwärter vom Anfang bis zum Ende.

Zu diesen und noch vielen anderen Fragen bieten wir eine fundierte Beratung an:

  • Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
  • Aufwendungsersatzansprüche
  • Beihilfeansprüche des verbeamteten Referendars
  • Besoldungsstreitigkeiten
  • Dienstunfähigkeit
  • Disziplinarrecht
  • Entlassung des verbeamteten Referendars
  • Notenanfechtung
  • Schadenersatzansprüche
  • Verbeamtung
  • Versetzung des verbeamteten Referendars
  • Zeugnisanfechtung
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