KITA-RECHT | Zumutbare Entfernung zur Kindertageseinrichtung – Wahlrecht zwischen Kita und Tagesmutter

[column col=”1/2″]Das Verwaltungsgericht Köln hält eine Wegstrecke von maximal 5,0 km vom Wohnort für zumutbar. Ferner räumt das Gericht den Eltern das Wahlrecht zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege ein. 

Wie weit darf eine Kita entfernt sein? Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 23.07.2013 – Az: 19 L 877/13 – als eines der ersten Gerichte aus der Deckung gewagt und dezidiert Stellung bezogen zur Frage, wie weit eine Kindertagesstätte (Kita) von der Wohnung entfernt sein darf. In städtischen Bereichen des Stadtgebiets Köln ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen – insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend – in der Regel das zumutbare Maß überschreiten.

Ebenso hat das Verwaltungsgericht einen großen Wurf zu Gunsten der Eltern beim Wahlrecht zwischen Kita und Tagesmutter gemacht. Beide Betreuungsformen seien nicht als gleichwertig anzusehen.

Das Verwaltungsgericht Köln zitiert in seiner Begründung ausdrücklich die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen: „…2013 wird jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kita oder in der Tagespflege haben… Wir unterstützen diesen Weg mit 4 Milliarden Euro; denn wir wollen mehr frühe Bildung und echte Wahlfreiheit für Eltern herstellen. Echte Wahlfreiheit heißt dabei für mich auch: Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.”

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist aus Sicht der Eltern wegweisend. Denn das Gericht hat einen Ganztagsanspruch auf einen Kita-Platz im Wohnumfeld ohne wenn und aber bejaht. Damit bestehen beste Voraussetzungen, ggf. Regreßansprüche geltend zu machen, wenn der gesetzliche Anspruch nicht erfüllt wird.

Die Stadt Köln hat Rechtsmittel gegen den U3-Kinder-Beschluss eingelegt. Unterstützung erhält die Stadt durch den Deutschen Städtetag. Dessen Hauptgeschäftsführer Dr. Stephan Articus kritisiert die Entscheidung. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern stünde unter den Umständen kommunaler Kapazitäten und der Verteilung von Kitas und Tagesbetreuung unter dem Vorbehalt freier Plätze. Beiden Betreuungsangebote stehen demnach gleichwertig nebeneinander.

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