KITA-RECHT | Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

[column col=”1/2″]Der Nachweis pädagogischer Kompetenz allein reicht nicht für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Auch kindgerechte Räumlichkeiten und gute hygienische Verhältnisse sind hier wichtig.

Im vorliegenden Fall hatte eine Tagesmutter Beschwerde gegen den Entzug ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege eingelegt. Das zuständige Oberverwaltungsgericht wies diese Beschwerde begründet und als Beschluss unanfechtbar zurück.

Der Sachverhalt ist folgender: Laut Sozialgesetzbuch (SGB VIII) braucht derjenige, der Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will, eine Erlaubnis, die ihm Eignung attestiert.

Im SGB heißt es dazu: Geeignet in diesem Sinne „sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.“ Sie müssen spezifische Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege nachweisen. Tagespflegepersonen dürfen die von ihnen betreuten Kinder keinen Risiken aussetzen, die ihrer Entwicklung schaden können. Sie müssen psychisch belastbar, zuverlässig und verantwortungsbewusst sein und konstruktiv mit Konflikten und Kritik umgehen können. Mit „kindgerechten Räumlichkeiten“ ist darüber hinaus ausreichend Platz für die Kinder zum Spielen, Schlafen und Sich-Zurückziehen gemeint. Umgebung und Spielzeug müssen anregend und geeignet, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards sollten selbstverständlich sein.

Die Antragstellerin erfüllte mehrere dieser Kriterien nachweislich nicht:
So hatte sie im Februar bei winterlichen Temperaturen zu lange mit der Gasbestellung für die Heizung gewartet und in Kauf genommen, dass es in den Räumen der Kinder zu kalt wurde.
Toiletten und Waschbecken befanden sich in einem anderen Gebäude, so dass die Tagesmutter meist nur Feuchttücher zur Reinigung der Kinder verwendete.
Ihre Schützlinge saßen unter anderem auf den Fußabtretern eines Gaststättenraums, der auch von Reitern des angrenzenden Reiterhofes benutzt wurde.
Aus diesen Gründen erkannte das Gericht ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein der Tagesmutter und mangelhafte hygienische Verhältnisse in den Räumlichkeiten. Die Tatsache, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit jahrelang ohne Beanstandungen ausgeübt hatte und das Gericht ihre pädagogische Kompetenz nicht in Frage stellte, half hier nicht weiter: Was zählte, waren die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Untersuchung.

Die Bestimmungen zur Betreuung von Kindern sind mit Recht umfangreich und sollten genau eingehalten und kontrolliert werden: Das Kindeswohl muss dabei stets im Mittelpunkt stehen. Gerade deshalb sind kompetente und verantwortungsbewußte Tagesmütter und -väter für Kinder so wichtig. Sollten Sie in Ihrer Arbeit allerdings entsprechenden Anschuldigungen ausgesetzt sein oder solche befürchten müssen, empfiehlt sich die umgehende Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. Gemeinsam lassen sich etwaige Mängel identifizieren, Schritte zu ihrer Behebung bestimmen und falsche Vorwürfe nachweisen. So kann Ihre Erlaubnis zur Kindertagespflege gesichert und gegebenenfalls erneuert werden.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208[/column][column col=”1/2″]

[message_box title=”BOBACH | BORSBACH | HERZ

Kanzlei für Kindergartenrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für KiTa-Recht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei allen Problemen im KiGa-Recht bzw. KiTa-Recht tätig, insbesondere bei Fragen wie Kindergartenplatz-Klage, Kita-Eignung, Kita-Gebühren, Kostenbeteiligungsstreit, Kostenübernahmestreit, Kündigung Kita-Platz, Integrationsanspruch, Schadenersatz für selbstorganisierte Kinderbetreuung, Tagesmutteranspruch und Wunsch- und Wahlrecht.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode oder Wittenberg.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top