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PRÜFUNGSRECHT | Weiterstudieren nach endgültig nicht bestandener Prüfung?

September 11, 2014
by Redakteur
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Trotz angedrohter Exmatrikulation ist die Fortsetzung des Studiums möglich.

Die Prüfung wurde mehrfach verhauen, die mögliche Anzahl der Wiederholungen ist ausgeschöpft. Nun droht die Exmatrikulation. Studenten, die kurz davor stehen, von der Uni zu fliegen, sind in dieser Situation oft ratlos. Aber es gibt Hilfe – unter bestimmten Bedingungen kann das Studium trotzdem weitergehen.

Wichtig ist, sich sofort gegen einen Exmatrikulationsbescheid zu wehren. Trifft das entsprechende Schreiben der Uni ein, sollte je nach Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch oder Klage erfolgen, die zu diesem Zeitpunkt nicht begründet zu werden brauchen. Damit wird die Bestandskraft der Exmatrikulation erst einmal verhindert.

Im Anschluss sollten die Betroffenen rasch kompetente juristische Beratung in Anspruch nehmen. Gemeinsam kann dann das weitere Vorgehen anhand der individuellen persönlichen Voraussetzungen des von einer Exmatrikulation Bedrohten abgestimmt werden. So ist zum Beispiel die Berufung auf eine Härtefallregelung möglich. Dabei kann argumentiert werden, dass eine angemessene Vorbereitung auf die entsprechende Prüfung aufgrund einer Krankheit oder der familiären Situation nicht möglich war.

Welche Strategie im Einzelnen die richtige ist, hängt von der Situation ab. Entscheidend ist aber, dass die Exmatrikulation nicht vollzogen werden darf, solange das Verfahren noch in der Schwebe ist: Rechtlich darf kein Verwaltungsakt erlassen werden, der auf einem angefochtenen Prüfungsbescheid aufbaut.

Viele Unis lassen aber trotz eines schwebenden Verfahrens die entsprechenden Studenten keine weiteren Prüfungen in anderen Fächern ablegen oder überhaupt weiterstudieren. Ein juristisches Vorgehen dagegen ist in jedem Fall erfolgversprechend.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder einer Klage endet erst, wenn in einem Verfahren die Unanfechtbarkeit der Exmatrikulation festgestellt wird.

Selbst wenn eine Exmatrikulation unanfechtbar wird, ist das Studium im gewählten Studiengang noch nicht automatisch beendet. Zusammen mit einem Anwalt kann man eine Zusicherung zur Anrechnung vorhandener Studienleistungen erreichen, die dann für ein vergleichbares Studium an einer anderen Uni gilt. Hier sollte dann das Fach, in der die Prüfung nicht bestanden wurde, nicht im Studiengang enthalten sein. Es ist zudem möglich, die Studienrichtung leicht abzuwandeln. Auch vor solchen Entscheidungen ist eine kompetente juristische Beratung sinnvoll.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

BOBACH | BORSBACH | HERZ

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