Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT Die Anrechnung im Ausland erbrachter Prüfungsleistungen muss gleichwertig erfolgen und das Gebot der Chancengleichheit beachten. Maßgeblich sind die Bestimmungen zur Notenverteilung der jeweiligen deutschen Hochschule. Im uns vorliegenden Fall klagte eine Studentin der Rechtswissenschaften auf Anerkennung ihrer an einer italienischen Hochschule erbrachten Prüfungsleistung. Sie forderte allerdings die direkt an der Notenskala in Italien…