[column col=”1/2″]Wenn es einem Bewerber nicht zuzumuten ist, eine rechtskräftige Entscheidung abzuwarten, hat er unter Umständen einen Anspruch darauf, dennoch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen zu werden.
Eine Bewerberin auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Sachsen-Anhalt war im ersten Versuch, das Zweite Staatsexamen zu bestehen, gescheitert. Sie sollte deshalb nicht zur Studienreferendarin ernannt werden und damit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf eintreten können. Dagegen reichte sie Beschwerde ein – mit einem Teilerfolg.
Das zuständige Oberverwaltungsgericht verwies ihren Hauptantrag allerdings auf das Hauptverfahren. Mit diesem wollte sie das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherrn verpflichten, sie unverzüglich oder zum nächstmöglichen Termin zur Studienreferendarin zu ernennen. Das Gericht erließ allerdings eine einstweilige Anordnung, in der es dem hilfsweisen Anspruch der Bewerberin stattgab, eine „rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung“ und damit einen „Neubescheid“ zu erreichen.
Hintergrund ist die Tatsache, dass die Bewerberin als Lehramtsanwärterin ihren Vorbereitungsdienst nicht im Land Sachsen-Anhalt, sondern im Land Schleswig-Holstein absolvierte. Bei der Entscheidung über ihre Zulassung zum Vorbereitungsdienst wurden aber die prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt angelegt. Das war in der Sache nicht zulässig und ist deshalb der Grund, einen Neubescheid anzuordnen, um den gesetzlichen Rechtsschutz der Bewerberin zu erfüllen.
Allerdings soll hier nicht verschwiegen werden, dass die Lehramtsanwärterin sich in Schleswig-Holstein einer möglichen Wiederholungsprüfung nicht stellte. Sie beantragte vorher ihre Entlassung aus dem dortigen Vorbereitungsdienst. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Prüfung als insgesamt nicht bestanden zu werten ist. In Schleswig-Holstein besteht hier offensichtlich eine Regelungslücke.
Ihre Bewerbung in Sachsen-Anhalt kann aber deshalb nicht automatisch zum Erfolg führen, weil dessen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung für einen Bewerber vorsehen, der einen staatlichen Vorbereitungsdienst bereits erfolglos durchlaufen hat. Tatsächlich steht im vorliegenden Fall der erfolgreiche Abschluss dieses Dienstes noch aus. Damit ist auch kein verfassungsrechtlich verbürgter Ausbildungsanspruch mehr gegeben. Die Bewerberin hat nun aber die Möglichkeit, stichhaltige Gründe für den Abbruch ihrer Ausbildung in Schleswig-Holstein geltend zu machen.
In eine Ermessensentscheidung sind auch Kapazitätserwägungen einzubeziehen. Sollten genügend Plätze für Referendare in Sachsen-Anhalt vorhanden sein, könnte die Bewerberin zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen werden.
Wenn auch Sie befürchten müssen eine Referendarstelle nicht antreten zu können, ist eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zu empfehlen. Gemeinsam können rechtliche Mittel gefunden werden, die Ihnen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ermöglichen.
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