REFERENDARIAT | Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst vs. Unwürdigkeit

[column col=”1/2″]Der juristische Vorbereitungsdienst verschafft eine Befähigung zum Richteramt. Für die Zulassung zu diesem Dienst muss ein Bewerber charakterlich geeignet sein. Ein ihm nachgewiesener schwerer Rechtsverstoß lässt an dieser Eignung zweifeln.

Ein Student der Rechtswissenschaften hatte seine erste juristische Prüfung bestanden. Nun beantragte er – dem Weg der Ausbildung folgend – Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst seines Bundeslandes. Sein Antrag wurde abgelehnt.

Begründung: Der Antragsteller ist mehrfach vorbestraft. Erschwerend kommt hinzu, dass sämtliche Vorstrafen mit seiner Mitgliedschaft in verfassungsrechtlich bedenklichen Organisationen und Vereinigungen und damit einer Gesinnung zu tun haben, die sich offensichtlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richtete. Das kommt einem schweren Rechtsverstoß gleich und lässt ihn für den angestrebten Vorbereitungsdienst als unwürdig erscheinen.

Zwar heißt es im entsprechenden Juristenausbildungsgesetz (JAG), dass ein schwerer Verstoß gegen das Recht in der Regel dann vorliegt, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden und diese Strafe noch nicht getilgt ist. Doch muss bei einer Beurteilung immer die Gesamtpersönlichkeit des Berwerbers und seine Entwicklung betrachtet werden. Und danach hatte der Antragsteller schlechte Karten.

Er beantragte in einem Eilverfahren die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Termin. Dem standen nach Urteil des Verwaltungsgerichts aber gewichtige Gründe entgegen. Auch wenn seine Vorstrafen insgesamt keine Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr ergaben, führten unter Berücksichtigung der Einzelstrafen die besonderen Umstände zur Erklärung der Unwürdigkeit:

Besonders schwer wog, dass der Antragsteller einen Polizisten in Ausübung seines Dienstes rassistisch beleidigt und diese Beleidigung im Nachhinein als Bagatelle dargestellt hatte. Zudem hatte er die daraus folgende Anklage nicht pflichtschuldig an seinen potentiellen neuen Dienstherrn gemeldet. Daraus leitete das Gericht erhebliche Persönlichkeitsdefizite ab. Gleichbehandlung von Menschen vor dem Gesetz sei so vom Antragsteller nicht zu erwarten. Dieser war zusätzlich führendes Mitglied einer rechtsextremen Partei und einer inzwischen verbotenen weiteren Vereinigung gleicher Ausrichtung. In diesem Zusammenhang hatte er Straftaten nicht nur einmal, sondern wiederholt begangen und zwar mit verfassungsfeindlichem Hintergrund. Den wies das Gericht anhand ergangener Urteile gegen den Antragsteller nach.

Eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst mit ihrer großen Verantwortung gegenüber dem Gemeinwohl ist so nicht möglich. Die Wertenscheidung des Bundesverfassungsgerichts schließt es aus, dass „der Staat seine Hand dazu leiht, diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen”. Dem steht auch nicht das Grundgesetz mit seinem Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte entgegen. Das Gericht setzte eine „Wohlverhaltensphase“ von drei Jahren fest, nach deren Ablauf für den Antragsteller eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wieder in Betracht kommen kann.

Sollten auch Sie aufgrund von etwaigen Vorstrafen eine Verweigerung der unmittelbaren Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst befürchten müssen, kann ein kompetenter Fachanwalt weiterhelfen. Gemeinsam können Wege gefunden werden, Ihnen eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst doch noch zu ermöglichen.

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