HOCHSCHULRECHT | Nicht nur in NRW: Anwesenheitspflicht für Studierende nur noch in Ausnahmefällen

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Die Zukunft der Lehre wird zunehmend freier geregelt: Physische Anwesenheit ist bald kaum noch erforderlich

Das Hochschulzukunftsgesetz von Nordrhein-Westfalen (HZG) fasst zusammen, was sich seit Jahren in der deutschen Hochschullandschaft abzeichnet: Der Besuch einer Mindestanzahl von Veranstaltungen soll keine Voraussetzung für die Teilnahme an oder das Bestehen einer Prüfung mehr sein. Herkömmliche Regelungen sind danach Eingriffe in die hochschulrechtlich geregelte Studierfreiheit und die Bestimmungen des Grundgesetzes zur Freiheit des Berufes und zur allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie würden „in gravierender und außerordentlich belastender Weise in grundlegende Rechte der Studierenden eingreifen“. Folgt man den Ausführungen, wurden sie in vielen Fällen getroffen, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Lehrveranstaltung, Lernziel und Interaktion zu berücksichtigen.

Dem steht entgegen, dass die so genannte „Anwesenheitsobliegenheit“ auch früher schon nur dann galt, wenn das Erreichen des Lernziels eindeutig mit der Präsenz vor Ort zusammenhing. In Fällen, in denen das Lernziel nicht „mit milderen Mitteln“ erreicht werden kann, soll die Anwesenheit auch zukünftig verpflichtend bleiben. Ein Beispiel dafür ist der Laborversuch, in dem Studierende die Verfahren der Datenerhebung lernen sollen. Das ist wohl eine jener Veranstaltungen, bei der der Zusammenhang zwischen der Teilnahme vor Ort und dem Lernziel „durchweg für jeden Durchschnittsbeobachter unmittelbar einsichtig und somit offensichtlich unabdingbar ist“, wie es im Gesetz heißt.

Allgemein aber soll gelten: Jegliche Anwesenheitspflicht für Studierende an Hochschulen ist grundsätzlich unzulässig. Damit will das neue Hochschulgesetz Rechtsklarheit und den Studierenden der heutigen Zeit angemessene Studienbedingungen schaffen. Einkommensschwache Studierende sollen so parallel zum Studium dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um sich ihre Ausbildung finanzieren zu können.

Die Abschaffung der Anwesenheitspflicht soll auch der Verbesserung der Qualität der Lehre dienen. Die neue Regelung zielt darauf, Studierende über die Steigerung der Attraktivität ihrer Lehrveranstaltungen zu gewinnen. Das folgt der Prämisse, dass bei Pflichtveranstaltungen dieser Bedarf weniger besteht. Freiwillige Teilnahme würde zudem regelmäßige Rückmeldungen der Studierenden erzeugen, die der Lehrqualität zugute kämen.

Seminare sollen nun fast vollständig von der Anwesenheitspflicht befreit sein. Angesichts der heutigen Medienvielfalt seien deren Inhalte auch auf anderen Wegen zu vermitteln. Nur wenn ein Seminar bei einer angestrebten Teilnehmerzahl von höchstens 30 dem „Einüben des wissenschaftlichen Diskurses“ dient, soll nach strengen Kriterien die Prüfung erlaubt sein, ob die Forderung einer Teilnahme vor Ort greifen darf.

Die letztliche Entscheidung für oder gegen eine Anwesenheitspflicht soll der jeweilige Fachbereichsrat treffen. Er soll dabei stets die Vermeidung dieser Pflicht anstreben. Und: Den neu zu bildenden Studienbeiräten – zur Hälfte durch Studierende besetzt – wird ein deutliches Mitspracherecht bei diesen Fallentscheidungen eingeräumt.

Fragen zur Neuregelung der Anwesenheitspflicht beantworten wir Ihnen gerne und beraten Sie als spezialisierte Anwälte in allen Fällen, in denen einschlägige Regelungen der Hochschule Konflikte erzeugen können.

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