SCHULRECHT | Anspruch auf Aufnahme in Gesamtschule in Halle (Saale)

[column col=”1/2″]Stadt Halle unterliegt – Anspruch auf Aufnahme in Gesamtschule besteht (Stellungnahme zum Beschluss des VG Halle vom 20.08.2012 –  Az. 6 B 149/12 HAL).

Das Verwaltungsgericht Halle (VG Halle) hatte sich erneut aufgrund eines von uns betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Frage beschäftigt, ob für das Land Sachsen-Anhalt ein Rechtsanspruch auf die Schulform »Gesamtschule« besteht.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren vor Beginn des Schuljahres 2012/13 gegen die Stadt Halle beim Verwaltungsgericht Halle mit dem Ziel einer Beschulung an der IGS. Dies hat das Gericht zwar verneint, gleichwohl aber in der Sache einen Anspruch auf die Schulform »Gesamtschule« bejaht, soweit die Erziehungsberechtigten in der Schullaufbahnerklärung den entsprechenden Bildungsgang gewählt haben. Darauf bestehe ein Rechtsanspruch. Sekundarschulen oder Gymnasien ersatzweise anzubieten, erfüllt den in Rede stehenden Anspruch nicht und ist somit rechtswidrig.

In einem Parallelverfahren gegen die Stadt Magdeburg ging das Verfahren bis zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg), welches die Rechtsansicht des VG Halle vollumfänglich bestätigte und noch insoweit ergänzt hat, dass der Anspruch auf Beschulung an einer Gesamtschule weder durch Schuleinzugsbereiche noch durch Kapazitätsbeschränkungen einschränkbar ist.

Da die Entscheidung des OVG Magdeburg von der 14. Schulnovelle nicht berücksichtigt wurde, besteht ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Beschulung an der Gesamtschule fort, sofern entsprechend erklärt. Die zu Grunde liegende Anspruchsnorm des § 34 Abs. 1 SchulG LSA ist unverändert geblieben (siehe Anlage).

Wegen der geänderten Rahmenbedingungen in Sachsen-Anhalt (Wegfall der Verbindlichkeit der Schullaufbahnempfehlung) sollte die  Schulentwicklungsplanung verstärkt der Realität angepasst werden. Denn eines ist jetzt schon klar: Mit der Zunahme der Gymnasiasten ist irgendwann auch wieder eine erhöhte – den gymnasialen Anforderungen geschuldete – Fluktuation weg vom Gymnasium verbunden. Es ist dann fraglich, ob die geltende Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen, die nur einen Wechsel vom Gymnasium in die Sekundarschule auf Antrag der Eltern vorsehen, mit der gegenwärtigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts vereinbar ist. Daran bestehen zumindest erhebliche Zweifel. Eine Anspruch auf Beschulung an einer Gesamtschule könnte somit durchaus auch für die ehemaligen Gymnasiasten bestehen. Aber diese Frage muss erst noch von den Gerichten beantworten werden.

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