KITA-RECHT | Anspruch auf einen Platz in der Wunsch-Kita?

[column col=”1/2″]Fehler im Vergabeverfahren können den Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertagesstätte begründen.

Viele Eltern von Kleinkindern, die ihren Nachwuchs in einer bestimmten Kindertagesstätte (Kita) unterbringen wollen, kennen das Problem nur zu gut: Der Weg zum Platz in der Wunsch-Kita gleicht oft einem Hindernislauf mit unbekannten Hürden und ungewissem Ausgang. Klare Regelungen: Fehlanzeige. Anders als im Schulrecht gibt es hier kaum gesetzliche Vorgaben für die Platzvergabe.

Was dabei vielfach übersehen wird: Kindertagesstätten sind Bildungseinrichtungen. Damit gelten für öffentliche Kindertageseinrichtungen grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für öffentliche Schulen. Daraus folgt, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Kita-Platz unter Umständen sehr wohl besteht.

Die aktuell vielfach angestrebten zentralen Vergabeverfahren würden zwar verhindern, dass jede Kita nach eigenen Richtlinien über die Platzvergabe entscheidet. Allerdings müsste damit der gesamte Verfahrensprozess gleichzeitig wesentlich mehr Transparenz gewinnen und nach rechtlich eindeutigen und gemeinsamen Kriterien geregelt werden.

Grundlegend hierfür ist eine verbindliche juristische Norm für die Platzvergabe. Darüber hinaus müssen die Auswahlparameter bekannt sein. Auch hier gilt der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Sachliche Kriterien müssen Vorrang besitzen.
Solange es kein verbindliches Auswahlverfahren gibt, ist es juristisch unzulässig, Antragsteller ohne Angabe objektiver Gründe an eine andere Kita zu verweisen. Die Wunsch-Kita muss in jedem Fall offenlegen, wie die Platzvergabe im Einzelnen erfolgt.

Sollte die Ablehnung eines Antrags seitens der Wunsch-Kita mit der Erschöpfung der Ausbildungs- und Betreuungskapazität begründet werden, muss eine plausible Kapazitätsgrenze existieren. Dann lässt sich die tatsächliche Ausschöpfung der Kapazität juristisch überprüfen.

Eltern, die befürchten, den gewünschten Kita-Platz für ihr Kind nicht zu bekommen, sollten rechtzeitig kompetente Rechtsberatung in Anspruch nehmen. So lässt sich zum Beispiel Einsicht in die – anonymisierten – Anträge und Wartelisten erreichen. Eine Ablehnung muss im Übrigen mittels eines „rechtsbehelfsmäßigen Ablehnungsbescheids“ erfolgen. Dann ist ein in vielen Fällen erfolgversprechendes Klageverfahren möglich. Oft lässt es sich aber durch eine für das Kind positive Einzelfallentscheidung umgehen.

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