HOCHSCHULRECHT | Altersgrenzen für Hochschulzugang

[column col=”1/2″]Eindeutige Entscheidung: Altersgrenzen für den Hochschulzugang sind verfassungswidrig.

Das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kann auch für Bewerber anderer Bundesländer Motivation und Anreiz sein, bestehende Regelungen in Frage zu stellen und aktiv dagegen vorzugehen: „Für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen durch Rechtsverordnung Altersgrenzen festzulegen, verstößt gegen geltendes Recht.“

Nach der genannten Entscheidung greift die Festlegung eines Mindest- und eines Höchstalters unzulässig in die Berufsfreiheit ein. Wenn der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen schafft, muss er auch den gleichen und freien Zugang zu ihnen gewährleisten. Anderenfalls handelt es sich um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, die dem Recht auf Chancengleichheit widerspricht. Das Grundrecht der Handlungsfreiheit der Hochschulen greift aus diesem Grund hier nicht.

Laut Verfassungsgericht dürfen Altersgrenzen im Übrigen festgelegt werden, wenn sie dem Schutz eines „besonders wichtigen“ oder „überragenden“ Gemeinschaftsguts dienen, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht. Sollen sie nur der Feststellung der Qualifikation der Bewerber dienen, sind sie im vorliegenden Fall ungeeignet.

Nicht nur für Kunsthochschulen mit ihren besonderen Anforderungen an die Studenten sollte ausschließlich eine Eignungsprüfung in Frage kommen. Die Prüfung soll feststellen, ob der konkrete Bewerber mit seinen individuellen Eigenschaften die erforderliche Eignung und Begabung mitbringt. Wer darüber, auch altersbedingt, nicht verfügt, wird nicht zum Studium zugelassen. Die zusätzliche Festlegung von Altersgrenzen ist nicht erforderlich, nicht verhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

Fallen Altersgrenzen weg, ist das weniger für Bewerber relevant, die sich aufgrund früher bestehender Altersgrenzen gar nicht erst beworben haben. Wurden aber Bewerber nur wegen ihres Alters abgelehnt, können sie sich aufgrund der Neuregelung auch erneut bewerben. Außerdem kann die Rücknahme rechtswidriger Ablehnungsbescheide der Hochschulen verlangt werden.

Auch in Sachsen und Sachsen-Anhalt gibt es noch Altersgrenzen für den Hochschulzugang. Hier wie überall lohnt es sich, sie in Frage zu stellen. In jedem Fall hilft eine frühzeitige Rechtsberatung, die Position eines Bewerbers gegenüber der Hochschule zu stärken und eine mögliche Ablehnung zu vermeiden.

__________________________

Rechtsanwaltskanzlei Borsbach & Herz

Hauptsitz Halle (Saale):

Hallorenring 3
06108 Halle (Saale)
Tel.: (03 45) 68 46 207
Fax: (03 45) 68 46 208

Zweigstelle Landeshaupstadt Dresden:

Bertolt-Brecht-Allee 24
01309 Dresden
Tel.: (03 51) 31 777 310
Fax: (03 51) 31  777 311

E-Mail: kanzlei@borsbach-herz.de

[/column][column col=”1/2″]

[message_box title=”BORSBACH | HERZ

Kanzlei für Hochschulrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Hochschulrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei allen hochschulrechtlichen Problemen tätig, insbesondere bei Schwerpunkten wie Studienplatzklagen bzw. NC-Klagen, Quereinstieg in höhere Fachsemester, Aufhebung und Einstellung von Studiengängen, Berufungsverfahren Lehrstuhl/Professur, Entzug von Hochschulgraden, Exmatrikulation, Führung ausländischer Titel, Immatrikulation, Leistungsnachweise/Scheine, Studiengebühren, Auslegung von Approbationsordnungen, Habilitationsordnungen, Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen, Studienordnungen, studentische Krankenversicherung, Studienkolleg, Studiengangwechsel, Ortswechsel, Studienplatztausch, Teilnahme und Zugang zu Lehrveranstaltungen und Verleihung von Hochschulgraden bzw. akademischen Titeln.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode oder Wittenberg.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top