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SCHULRECHT | Versetzung am Gymnasium in Oberstufe

September 18, 2011
by RA Herz
Anfechtung, Ermessen, gymnasiale Oberstufe, Gymnasium, Klage, Klassenkonferenz, Nichtversetzung, Nichtversetzungsbescheid, Oberstufenverordnung, Protokoll, Qualifikationsphase, Versetzung, Versetzungsbescheid, Versetzungsverordnung, Widerspruch
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Klassenkonferenz ging rechtsirrig davon aus, dass ihr hinsichtlich der Frage der Versetzung mit Notenausgleich ein Ermessen zusteht.

Wieder einmal konnten wir einen Schüler erfolgreich bei einer Versetzung helfen. Zum Hintergrund: In Sachsen-Anhalt ist die Versetzung mit Notenausgleich möglich. Gemäß § 4 Abs. 2 der Versetzungsverordnung (VersetzVO LSA) in der Fassung vom 17.12.2011 erfolgt eine Versetzung unter anderem dann,

„[…] wenn höchstens mangelhafte Leistungen in einem Kernfach und mangelhafte Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach oder mangelhafte Leistungen in höchstens zwei sonstigen versetzungsrelevanten Fächern vorliegen und alle nicht ausreichenden Leistungen ausgeglichen werden. Dabei können die mangelhafte Leistung in einem Kernfach nur durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Kernfach und mangelhafte Leistungen in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern nur durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen in anderen versetzungsrelevanten Fächern ausgeglichen werden. Gemäß § 14 VersetzVO LSA ist über die Beratung der Klassenkonferenz ein Protokoll anzufertigen, in das insbesondere alle Anträge und Abstimmungsergebnisse sowie die Gründe für die jeweils ge-troffene Entscheidung nachvollziehbar aufzunehmen sind.“

Die Klassenkonferenz des betreffenden Gymnasiums nahm nun rechtswidrig an, ihr stünde ein Ermessen bei der Versetzungsentscheidung zu.  Dies ist jedoch seit der Verkündung der Versetzungsverordnung in der Fassung vom 17.12.2011 nicht mehr der Fall, da der Verordnungsgeber von der Annahme ausgeht, dass das Wiederholen eines Schuljahres oft wenig produktiv ist. Der Verordnungsgeber regelt demnach einen Fall der gebundenen Entscheidung. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VersetzVO LSA zwingend die Versetzung als Rechtsfolge eintritt. Ein Ermessen bzw. ein Beschluss der Klassenkonferenz über diese Versetzungsfälle ist (wie auch in Thüringen und Sachsen) nicht mehr vorgesehen. Über die „normalen“ Versetzungen, einschließlich der Versetzungen mit Notenausgleich, wird durch den Klassenleiter nur noch informiert.

Das Verwaltungsgericht Halle ist unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat unseren Mandanten kraft einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu versetzen. Der Nichtversetzungsbescheid wurde später ganz aufgehoben.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

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