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SCHULRECHT | Vorzeitige Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine schulvorbereitende Einrichtung (SVE)

November 12, 2015
by Redakteur
Förderbedarf, schulvorbereitende Einrichtung, sonderpädagogischer Förderbedarf, SVE, Volksschulordnung, VSO-F
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Soll ein Kind mit Förderbedarf vorzeitig eine schulvorbereitende Einrichtung besuchen, muss die Finanzierung dafür geklärt werden.

Ein Verein, der eine private Schule und eine schulvorbereitende Einrichtung (SVE) betreibt, hatte gegen die zuständige Verwaltung geklagt. Diese hatte verweigert, die Transportkosten für ein vorzeitig eingeschultes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu übernehmen. Die Klage wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das betreffende Kind zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die SVE das gesetzlich bestimmte Eintrittsalter noch nicht erreicht hätte.
Laut der „Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ (Volksschulordnung, VSO-F) sollen Kinder mit Förderungsbedarf die SVE in den letzten drei Jahren vor dem regulären Beginn der Schulpflicht besuchen. Das im Oktober 2009 geborene Kind wurde allerdings schon zu Ende des Jahres 2012 in die SVE des genannten Vereins aufgenommen, obwohl seine Schulpflicht erst mit dem Schuljahr 2016/17 beginnt.

Der Verein wollte als Kläger eine Diskriminierung von Behinderten durch die Verweigerung der Zahlung geltend machen. Das Gericht wies allerdings nach, dass hiervon nicht die Rede sein könne, da das Kind die Einrichtung ja besuche. Nur die staatlichen Transferleistungen zur Finanzierung dieses Besuchs würden nicht gezahlt. Es müsse hier der staatlichen Einrichtung als potenziellem Finanzier um eine Abwägung zwischen den finanziellen Interessen des privaten Bildungsträgers und der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gehen. Zwar sei seine Entscheidung eine Ermessensentscheidung, diese sei aber üblich und durch mehrere ähnliche Fälle belegt. Eine Diskriminierung im Sinne des Grundgesetzes liege nicht vor: Es gehe hier nicht um die Gleichbehandlung des an dem Rechtsstreit gar nicht beteiligten Kindes, sondern ausschließlich um die Finanzierung des privaten Schulträgers.

Soll eine Kostenübernahme durch staatliche Stellen geltend gemacht werden, müssen bedeutsame Gründe für den vorzeitigen Besuch einer SVE vorliegen. Um diese Gründe im gegebenen Fall zu identifizieren und stichhaltig vorzutragen, empfehlen wir die Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. Gemeinsam können rechtssichere Wege gefunden werden, bei begründetem Bedarf diese Übernahme von Kosten durch den Staat zu erreichen.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
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