Erscheint ein Prüfling zu einer zweiten Wiederholungsprüfung nicht, kann diese nur unter bestimmten Umständen als nicht bestanden gelten.
Prüfungen sind die Meilensteine und Messpunkte im Leben eines Studenten. Auf sie arbeitet er während seiner gesamten Studienzeit und jedes Semester erneut hin. Die Abschlussprüfung ist die wichtigste unter ihnen. Sie entscheidet über den Erfolg eines gesamten Studiums. Deshalb sind hier, wenn nötig, Wiederholungsprüfungen vorgesehen. Bleibt ein Prüfling diesen fern, kann die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden gelten. Doch es gibt Ausnahmen.
In einem einschlägigen Fall klagte ein Student erfolgreich gegen den Verlust seines Studienanspruchs und seine Exmatrikulation wegen des scheinbar endgültigen Nichtbestehens seiner Bachelorprüfung. Er war im ersten Versuch gescheitert, hatte auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und war zur zweiten nicht erschienen. Die Sache schien für die Uni klar – und entwickelte sich dennoch anders.
Das zuständige Verwaltungsgericht erkannte, dass die Hochschule in Ihrem Prüfungsbescheid nicht beachtet hatte, dass die Festsetzung eines Prüfungstermins nur juristisch bindend ist, wenn sie ordnungsgemäß nach der Prüfungsordnung erfolgt. Danach legt der Prüfungsausschuss einen Termin zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung fest „und gibt ihn per Aushang bekannt“. Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass es sich hier jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Im vorliegenden Fall hatte aber die Hochschule lediglich einen allgemeinen Prüfungsplan für Wiederholer per Aushang und im Netz bekanntgegeben. Darauf müssen sich laut obiger Schlussfolgerung Prüflinge aber nicht verweisen lassen. Schon gar nicht, wenn, wie hier geschehen, der Prüfungstermin vom Prüfling aus krankheitsbedingten Gründen nicht wahrgenommen wurde. Zwar galten seine entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen für einem Zeitraum unmittelbar vor dem hier maßgeblichen Datum. Es konnte aber unterstellt werden, dass eine ärztlich attestierte Erkrankung Einfluss auf die Prüfungsleistung gehabt hätte. Das Gericht sah keine „Automatik“ gegeben, die den Prüfling dazu zwingen würde, ohne Rücksicht auf Verlauf und Auswirkungen seiner Erkrankung den nächstmöglichen Prüfungstermin wahrzunehmen.
Das in der Prüfungsordnung normierte Zulassungsverfahren besagt überdies, dass Studierende die Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen beantragen müssen. Im genannten Fall hat der Kläger aber keinen Antrag gestellt, sondern wurde „pflichtangemeldet“. Auch deshalb hatte seine Klage Erfolg.
Wenn auch Sie eine Prüfung oder Wiederholungsprüfung nicht wahrnehmen können und negative Konsequenzen befürchten müssen, ist eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zu empfehlen. Im Gespräch können gemeinsam Wege gefunden werden, Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation einen erfolgreichen Studienabschluss zu ermöglichen.
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