SCHULRECHT | Schulaufnahme eines Inklusionsschülers in Sekundarschule

[column col=”1/2″]Ist eine Schule für „Gemeinsames Lernen“ eingerichtet, müssen Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungs- bzw. Förderbedarf grundsätzlich aufgenommen werden.

Inklusion heißt übersetzt Zugehörigkeit und ist das Gegenteil von Ausgrenzung. Konkret bedeutet das, behinderte und nicht behinderte Menschen leben und arbeiten miteinander – in allen Bereichen der Gesellschaft.

In der Schule existiert dafür das Konzept „Gemeinsames Lernen“. Mit Abschaffung der Sonderschulpflicht hat jedes behinderte Kind das Recht, eine allgemeine Schule zu besuchen. Das soll Toleranz fördern und das Miteinander stärken. Die Schule muss sich allerdings deutlich umstrukturieren. Das gilt für den Unterricht genauso wie für die Infrastruktur. Ist diese Hürde aber einmal genommen, steht einem gemeinsamen Unterricht von Behinderten und Nichtbehinderten nichts mehr im Wege.

In einem aktuellen Fall sah das leider anders aus. Hier klagten die Eltern eines Inklusionsschülers gegen die Weigerung der Schule, ihren Sohn aufzunehmen. Das zuständige Oberverwaltungsgericht bescheinigte den Klägern Erfolgsaussicht und bewilligte ihnen Prozesskostenbeihilfe.

Der Schulleiter der betreffenden Sekundarschule hatte in der Zeit der Anmeldung des genannten Inklusionsschülers beschlossen, die Gesamtschülerzahl so zu senken, dass nicht alle angemeldeten Schüler aufgenommen werden konnten. Er tat das zwar im Einvernehmen mit der Stadt, aber ohne triftige Begründung.

Ist nämlich „Gemeinsames Lernen“ an einer Schule eingerichtet, muss der Schulträger konkret und einzelfallbezogen darlegen, warum Inklusionsschüler nicht aufgenommen werden können. Grund kann hier die mangelnde „personelle und sächliche Ausstattung“ sein. Dann muss die Schule aber erklären, warum sie diesen Mangel nicht mit vertretbarem Aufwand beheben kann.

Es reicht dazu nicht, eine pädagogisch generell sinnvolle maximale Anzahl an Inklusionsschülern zu nennen, sondern es muss der konkrete Einzelfall beschrieben werden. Insbesondere wenn, wie im Fall dieser Schule, Erfahrungswerte nicht in allen Fällen Entscheidungsgrundlage sind, werden sie fragwürdig.

In der Begründung einer Ablehnung müssen konkrete Aufnahmekriterien deutlich werden. Hierzu zählt auch eine Übersicht über aufgenommene Härtefälle.

Müssen auch Sie für Ihr Kind einen abschlägigen Aufnahmebescheid befürchten oder ist ihm bereits die Aufnahme als Inklusionsschüler verweigert worden, empfiehlt sich eine unverzügliche Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. In vielen Fällen kann so der Besuch der gewünschten Schule doch noch ermöglicht werden.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

[/column]

[column col=”1/2″]

[message_box title=”BOBACH | BORSBACH | HERZ

Kanzlei für Schulrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schulrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei allen schulrechtlichen Problemen tätig, insbesondere bei Fragen wie die Zurückstellung vom Schulbesuch, Anspruch einen Schulplatz (Schulplatzklage), Auswahlverfahren, Losverfahren, Ablehnung eines Schulplatzes an der Wunschschule, Überweisung zur Sonder- oder Förderschule, Schulformempfehlung bzw. Bildungsempfehlung, Prognoseunterricht, schulische Ordnungsmaßnahmen (Unterrichtsausschluss, Verweis, etc.), Nichtversetzungen, Schulwechsel, und Schulformwechsel, Prüfungen, Externenprüfungen, Abiturprüfungen, Schulschließungen und Privatschulen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf alle Schulformen wie Grundschule, Kooperative und Integrierte Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium, Sportschule, Spezialschule und Förderschule.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode oder Wittenberg.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top