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SCHULRECHT | Härtefall bei Einschulung in Wunschschule

Juni 24, 2014
by Redakteur
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Eltern müssen bei der Einschulung ein Losverfahren nicht akzeptieren, wenn bei ihrem Kind die Härtefallregelung greift.

Eltern wollen das Beste für Ihr Kind – und damit auch die am besten geeignete Schule. Doch es kommt nur zu oft vor, dass die Plätze an der Wunschschule rar sind. Sie ist begehrt, zum Beispiel aufgrund ihres guten Rufes, des Einzugsgebiets oder geburtenstarker Jahrgänge. Um die vorhandenen Plätze möglichst gerecht zu verteilen, haben Städte und Gemeinden unterschiedliche Regelungen getroffen. So entscheiden insbesondere der Notendurchschnitt oder die Förderprognose über die Platzvergabe. Aber auch in Halle, Leipzig oder Magdeburg werden Plätze einfach verlost. Was bedeutet das aber für so genannte Härtefälle? Werden Sie deshalb nicht oder kaum berücksichtigt?

Zur Erklärung: Ein Härtefall liegt dann vor, wenn einem Kind der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule nicht zugemutet werden kann, ohne es erheblich zu benachteiligen. Die Härtefallregelung greift im Allgemeinen, wenn ein Kind schwer erkrankt oder behindert ist. Sie kann aber auch wirksam werden, wenn der Schulweg zu einer anderen Schule sehr weit wäre oder allein erziehende Eltern mit Handicap durch die Umstände des Schulbesuchs ihres Kindes Nachteile erleiden würden.

Bei der Schulwahl müssen Eltern auf den entsprechenden Antragsformularen den Erst- und Zweitwunsch angeben. Oft ist für das Angeben eines Härtefalls gar kein Formularfeld vorgesehen. In Verwaltungsanweisungen und Verordnungen dazu sind, wenn überhaupt, nur allgemeine Formulierungen zu finden.

Diese Praxis deutet auf ein verfassungswidriges Verfahren hin, denn es gibt zahlreiche Härtefälle, die eine Einschulung in die Wunschschule begründen können. Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verbietet nämlich nicht nur, wesentlich Gleiches ungleich, sondern auch wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Deshalb ist es nicht gestattet, Kinder mit Beeinträchtigung mit solchen ohne eine solche zu vergleichen. Eine rechtlich nicht tragfähige Ungleichbehandlung liegt beispielsweise dann vor, wenn Geschwisterkinder bei der Schulplatzvergabe pauschal vorgezogen werden.

Vor diesem Hintergrund sollten sich Eltern im konkreten Fall immer rechtlich beraten lassen, bevor sie den Schulwunsch für ihr Kind mit der Härtefallregelung begründen wollen. Das sollte möglichst weit im Vorfeld des Antrags geschehen, um etwa nötige ärztliche Gutachten und weitere offizielle Nachweise einholen zu können, die den Härtefall eindeutig nachweisen.

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Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

BOBACH | BORSBACH | HERZ

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