REFERENDARIAT | Entlassung eines Referendars aus dem Vorbereitungsdienst

[column col=”1/2″]Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst ist Ermessenssache – und deshalb juristisch anfechtbar.

Die Ausbildung zum höheren Dienst erfolgt regelmäßig in Form eines Referendariats, eines zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes. In bestimmten Bundesländern beträgt dessen Dauer allerdings nur 12 oder 18 Monate. Für Juristen ist dieser Dienst Voraussetzung für eine Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt. Lehrer können nur nach erfolgreich absolviertem Referendariat an staatlichen oder staatlich anerkannten Ersatzschulen eingestellt werden. Referendare leisten überwiegend Dienst mit dem Status „Beamter auf Widerruf“ ab. Diese Regelung des Bundesbeamtengesetzes kann aber für den jeweiligen Beamtenanwärter nachteilig sein.

Problem: Nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Zwar sollen sie ihre Abschlussprüfung möglichst ablegen können, aber Bedingung ist das nicht. Eine genaue Angabe von Gründen wird im Gesetzestext nicht gefordert.

Der Deutsche Beamtenbund als gewerkschaftlicher Dachverband weist zwar darauf hin, dass Willkür in einem Rechtsstaat nichts zu suchen hat. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Entlassung eines Beamten auf Widerruf immer eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Behörde ist.

Doch diese Entscheidung ist juristisch anfechtbar:

Ermessensfehler können nachgewiesen werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen Gründen ausging. Es kann sein, dass zweck- oder sachfremde Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle spielten, dafür aber wesentliche Gesichtspunkte ignoriert wurden. Möglich ist eine falsche Gewichtung von öffentlichen und privaten Belangen und Interessen. Grundsätzlich müssen Entlassungsgründe immer mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Einklang stehen.

Natürlich kann kein Anwärter verlangen, auf unbestimmte Zeit weiter ausgebildet zu werden und die damit verbundenen Unterhaltsleistungen zu erhalten, wenn erwiesene gesundheitliche Gründe oder mangelhafte Leistungen dagegen sprechen.

Doch die Untersuchungsergebnisse von Amtsarzt oder Gesundheitsamt sind angreifbar. In vielen Fällen stehen die Diagnosen der behandelnden Ärzte in Widerspruch zu ihnen.

Zudem sei auf das Beispiel von Lehramtsreferendaren verwiesen: Nervosität und unsicheres Auftreten oder eine Schulstunde, die nur im Beisein von betreuenden Lehrkräften gelingt, sind recht typisch für Anfänger im Lehrberuf. Sie allein begründen eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nicht.

Durch eine möglichst frühzeitige juristische Beratung lassen sich im konkreten Fall Fehler in der Entscheidung aufdecken. So kann die Entlassung eines Beamten auf Widerruf verhindert werden.

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