SCHULRECHT | Zulassung zur Abiturprüfung in Sachsen-Anhalt

[column col=”1/2″]Wie viele Fächer dürfen mit weniger als 5 Punkten eingebracht werden?

Wer in Sachsen-Anhalt zum Abitur zugelassen werden will, braucht mindestens 200 Punkte. Höchstens 20 % der dafür zählenden Kurshalbjahresleistungen dürfen mit weniger als 5 und keine mit 0 Punkten bewertet worden sein. Alle genannten Leistungen aus 11 Fächern pro Kurshalbjahr zählen einfach, das ergibt also bei vier Kurshalbjahren 44 Fächer. Zusätzlich zählen aber die Ergebnisse von Prüfungsfach 1 und 2. Diese Prüfungsfächer kann der Schüler selbst aus den so genannten „Kern- und Profilfächern“ wählen – und: doppelt gewichten. Rein rechnerisch gilt die genannte Klausel von 20 % damit also für insgesamt 52 Kurshalbjahresleistungen. Und bedeutet, dass 10 statt bisher 8 Fächer mit „Minderleistungen“ erlaubt sind. Das ist eine Anpassung an den bundesweit vereinbarten Rahmen. Nachlesen lässt sich das alles in der Ende 2014 dahingehend geänderten Oberstufenverordnung.

In einem aktuellen Beschluss vertritt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg allerdings eine andere Auffassung, die der älteren, „härteren“ Regelung nahekommt. Beschwerde eingelegt hatte ein Schüler, der wegen der von ihm gewählten doppelten Gewichtung der Prüfungsfächer über der Grenze von 20 % lag, und deshalb nicht zum Abitur zugelassen werden sollte.

Das OVG lehnte die Beschwerde ab. Seine Begründung ist widersprüchlich:

Das Gericht argumentiert, dass für die Ermittlung der 20%-Grenze die „eingebrachten Kushalbjahresleistungen“ ausschlaggebend seien und nicht die gegebenenfalls doppelt gewichteten „Kurshalbjahresergebnisse“. Diese begrifflichen Spitzfindigkeiten finden sich in dieser Form in den entsprechenden Paragraphen der Oberstufenverordnung aber nicht wieder. Für das OVG bedeutet das jedoch, dass nur die 44 Noten zählen und nicht die zusätzlich möglichen 8 Noten der gewählten Prüfungsfächer. Damit würden statistisch nur 8,8 Fächer und nicht 10,4 Fächer mit Minderleistungen erlaubt sein. Diese Rechnung würde die 2014 geänderte moderatere Verordnung ins Leere laufen lassen.

Der betroffene Schüler überschritt allerdings die Grenze von 20 % nur, weil er in einem doppelt gewichteten Fach unter 5 Punkte lag. Bei strenger Anwendung der Rechtsauffassung des OVG wäre das nicht möglich: Die Prüfungsfächer würden hier gar nicht oder nur einfach zählen.

Offensichtlich besteht hier mindestens eine rechtliche Grauzone. Deshalb gilt: Sollten auch Sie befürchten müssen, aufgrund widersprüchlicher Regelungen nicht zum Abitur zugelassen zu werden, empfiehlt sich die umgehende Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt. Gemeinsam können rechtssichere Wege gefunden werden, Ihnen den so wichtigen erfolgreichen Schulabschluss dennoch zu ermöglichen.

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