Ein schier endloses Warten auf ein Referendariat kann durch eine kompetente juristische Unterstützung verhindert werden. Die Wartezeit lässt sich durch einen Nachweis von Fehlern im Vergabeverfahren oder in der Kapazitätsberechnung verkürzen.
Von offizieller Seite sind klare Aussagen zur Dauer der Wartezeit auf ein Referendariat rar gesät. Einig sind sich die Bildungsministerien wohl darin, dass die Wartezeit die Ausbildungsdauer nicht überschreiten darf (Höchstwartezeit). Stellt der genannte Zeitraum die angehenden Lehramts- oder Rechtsreferendare schon auf eine harte Probe, sieht die Realität vielfach noch düsterer aus. Um überhaupt an einen Referendariatsplatz zu kommen, wechseln viele Anwärter sogar das Bundesland. Wenn das aus familiären oder persönlichen Gründen nicht geht, stehen die Chancen schlecht. Selbst eine hervorragende Abschlussnote ändert oft nichts an einem hinteren Platz auf der Rangliste.
Kriterien für die Dauer der Wartezeit sind nicht einheitlich geregelt. Hier spielt das Datum des Einreichens der Unterlagen eine Rolle, die daraus errechnete Mindestwartezeit, die Anzahl der Mitbewerber, die Ausbildungskapazität als Anzahl der vorhandenen Ausbilder und die zur Verfügung stehenden Gelder zur Unterhaltsbeihilfe für die Referendare. Da die meisten Bundesländer über eine angespannte Finanzlage klagen, trägt diese Situation sicherlich nicht zur Verkürzung der Wartezeiten bei.
Wenn etwa bei Lehramtsstudenten die Fächerkombination dann auch noch das Fach Russisch enthält, wird die Lage prekär. Referendariatsstellen sind hier praktisch nur in den östlichen Bundesländern zu bekommen und dementsprechend begehrt.
Die zum Teil horrenden Wartezeiten verwundern und verärgern auch deshalb, weil nicht nur in Brandenburg und Berlin zukünftig ein Lehrermangel zu befürchten ist. Referendare als die „Lehrer von morgen“ werden also dringend gebraucht. Auch wenn der Bedarf je nach Fächerkombination unterschiedlich hoch ist, dauert es oft zu lange, bis Absolventen ihr Referendariat antreten dürfen.
Im Gegensatz zu Studenten anderer Fachrichtungen sind Bewerber um ein Referendariat bereits im Besitz ihres Hochschulabschlusses. Sie warten nun also auf die gesetzlich geregelte Fortführung ihrer Ausbildung, um endlich an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen unterrichten zu dürfen oder als Jurist zu arbeiten. Dieser Umstand zeigt ihre rechtlich besondere Lage und schützenswerte Position.
Das Bundesverfassungsgericht leistet hier grundsätzlichen Beistand: Als Richtlinie gilt, das die zulässige Wartefrist spätestens dann überschritten ist, wenn sie länger dauert als das Referendariat selbst.
Auch Bewerber mit durchschnittlichen Noten müssen nicht verzweifeln. Sie können im konkreten Fall eine Überprüfung der Ausbildungskapazität anstreben. Erst wenn sicher ist, dass im gewünschten Zeitraum nicht genügend Ausbilder zur Verfügung stehen, kann die Wartezeit verlängert werden.
In jedem Fall können durch eine kompetente juristische Beratung die individuellen Voraussetzungen und Möglichkeiten eines Bewerbers ermittelt und dazu eingesetzt werden, das Warten auf den angestrebten Referendariatsplatz zu verkürzen.
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